Auch insoweit erweist sich die beklagtische Berufung als unbegründet. Die Töchter der Parteien waren (und sind) in Anbetracht ihres Alters noch nicht in der Lage, einen als massgeblich zu berücksichtigenden autonomen Willen zu entwickeln (vgl. vorstehende E. 3.4.1.2). Die Vorinstanz hat die Töchter der Parteien deshalb in der Anhörung richtigerweise nicht direkt danach gefragt, ob sie eine alternierende Obhut wollten oder bezüglich der Obhutszuteilung Präferenzen hegten, sondern in erster Linie ihre innere Verbundenheit zu den Eltern (Parteien) sondiert. Die Anhörung der Mädchen hat dabei auch nicht ansatzweise eine tiefere Verbindung zu einer der Parteien als zur anderen zutage gefördert.