3.4.1.4. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung (S. 9) argumentiert, dass, wenn die Töchter schon in das Verfahren ihrer Eltern involviert würden, ihre Wünsche und Anliegen auch zu berücksichtigen seien, geht ihre Meinung offensichtlich dahin, dass die Vorinstanz den von C. und D. erst nach der Kinderanhörung in eigenhändigen "Briefchen" geäusserten Wünschen, dass alles so bleiben möge wie bisher (act. 81 und 82b), hätte folgen müssen.