Umständen massgeblich von einem Elternteil manipuliert sein kann, nicht alleinentscheidend für die Obhutszuteilung (BÜCHLER/CLAUSEN, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., N. 13 zu Art. 133 ZGB). 3.4.1.3. Die am tt.mm.jjjj (C.) bzw. tt.mm.jjjj (D.) geborenen Töchter der Parteien hatten im Zeitpunkt ihrer Anhörung durch die Gerichtspräsidentin (am 16. Juni 2021, act. 43) beide das sechste Altersjahr (deutlich) zurückgelegt. Mit der Anhörung ist die Gerichtspräsidentin ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 298 ZPO) nachgekommen, ohne dass ein Grenzfall in dem Sinne vorgelegen hätte, dass in Anbetracht des Alters der Kinder auf eine Anhörung allenfalls auch hätte verzichtet werden können.