Das Alter, ab dem Kinder angehört werden, ist – entgegen beklagtischer Behauptung – das vollendete sechste Altersjahr (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Ungefähr ab dem 12. Altersjahr des Kindes wird dessen Fähigkeit angenommen, seine eigene Situation zu erkennen sowie trotz äusserer Einflüsse eine eigene Meinung und deshalb im Zusammenhang mit der Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut einen autonomen Willen zu bilden. Ein solcher Wille des Kindes ist bei der gerichtlichen Zuteilung gebührend zu berücksichtigen, wenn auch, weil er unter - 17 -