, 2017, N. 30 zu Art. 298 ZPO) hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Das Alter, ab dem Kinder angehört werden, ist – entgegen beklagtischer Behauptung – das vollendete sechste Altersjahr (BGE 131 III 553 E. 1.2.3).