3.4.1. 3.4.1.1. Was den Wunsch anbelangt, wird in der beklagtischen Berufung (S. 10 und 12) ausgeführt, es sei juristisch umstritten, ob Kinder im Alter von zehn und nicht einmal acht Jahren bzw. im Alter von unter zwölf Jahren effektiv [im Sinne von Art. 298 ZPO] angehört werden sollten; wenn sie aber, wie von der Vorinstanz praktiziert, in ein Verfahren eingebunden würden, seien ihre Anliegen und Wünsche natürlich auch zu berücksichtigen. Damit verkennt die Beklagte die Rechtslage: