3.4. In der beklagtischen Berufung werden gegen die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut vor allem ein Alkoholproblem des Klägers sowie der ausdrückliche, von den beiden Mädchen in eigenhändig verfassten "Brieflein" der Vorinstanz mitgeteilte Wunsch, dass alles so bleiben solle, wie es seit Langem sei, angeführt.