43 f. je mit Rückseite). An dieser Einschätzung ändert insbesondere der Umstand nichts, dass der Kläger eine neue Partnerin hat. Diesbezüglich wird von der Beklagten zwar in den Raum gestellt, dass der Kläger die Töchter nicht mehr persönlich - 16 - betreue, sondern den Eltern seiner Partnerin überlasse (Berufung S. 23). Indes hat die Anhörung der Kinder (D.) ergeben, dass auch im Rahmen dieser neuen Partnerschaft "Sachen" "immer" zusammen mit dem Kläger unternommen würden (act. 44).