Soweit die Beklagte weiter geltend macht, der Kläger habe die alternierende Obhut nur aus finanziellen Gründen beantragt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Erstens behauptet die Beklagte nicht, dass der Kläger, um zu sparen, während der bisherigen, bald zweijährigen Trennungszeit das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie am Mittwochnachmittag (vgl. Trennungsvereinbarung; Klageantwortbeilage 1]) nicht konsequent eingehalten habe bzw. seine Töchter im Rahmen des Besuchsrechts im Wesentlichen sich selber überlassen würde. Sodann ergibt der Bericht der Kinderanhörung keinen Hinweis, dass sich der Kläger weniger um die Kinder bemüht als die Beklagte (act. 43 f. je mit Rückseite).