58), ein Grund gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sein, zumal es sich dabei um nicht weiter substanziierte Behauptungen handelt, die auf jeden Fall keine Gefährdung des Kindeswohls (insbesondere dadurch, dass C. und D. vom Kläger und/oder seiner neuen Freundin unverantwortlichem Passivrauchen ausgesetzt würden) zu belegen vermögen. Wenn überhaupt, handelt es sich um Schwächen des Klägers, die die Beklagte durch ihr Vorbild auszugleichen vermag.