58 [Rückseite] und 59). Der Umstand, dass der Kläger und/oder seine neue Freundin rauchen, kann ebenso wenig wie der Umstand, dass die Kinder (nach Ansicht der Beklagten) "zum Teil" dreckig vom Kläger zu ihr zurückkehren (Aussage der Beklagten in der Parteibefragung, act. 58), ein Grund gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sein, zumal es sich dabei um nicht weiter substanziierte Behauptungen handelt, die auf jeden Fall keine Gefährdung des Kindeswohls (insbesondere dadurch, dass C. und D. vom Kläger und/oder seiner neuen Freundin unverantwortlichem Passivrauchen ausgesetzt würden) zu belegen vermögen.