58 [Rückseite] unten). Ferner sagte sie aus, dass die Mädchen ihren Vater liebten und er wichtig für sie sei; sie möchte nicht, dass sie ihn nicht mehr sehen könnten (act. 58 [Rückseite] oben). Zur Frage der Gerichtspräsidentin, ob die Erziehungsfähigkeit des Klägers aus Sicht der Beklagten eingeschränkt sei, gab sie – abgesehen vom "Punkt Alkohol", der schon einen Einfluss habe (dazu nachfolgende E. 3.4.2) – an, dass die Partnerin des Klägers sehr viel rauche, und der Kläger auch; dieser Einfluss sei schon negativ; das hätten die Kinder bei ihr (der Beklagten) nicht (act. 58 [Rückseite] und 59).