3.3. Unbestritten ist sodann die Erziehungsfähigkeit beider Parteien, und zwar auch diejenige des Klägers (vgl. nun beklagtische Berufung S. 7, wonach der Vorinstanz "natürlich wenig überraschend" beizustimmen sei, als sie beide Parteien als grundsätzlich erziehungsfähig erachte). Abgesehen davon, dass der vom Kläger (und der Beklagten) ausgeübte Beruf des Lehrers vermutungsweise gewisse Fähigkeiten im Umgang mit Kindern nahelegt, bescheinigte die Beklagte dem Kläger in der Parteibefragung vor Vorinstanz ausdrücklich, dass er "es" (d.h. seine Sache als Vater) grundsätzlich schon gut mache (act. 58 [Rückseite] unten).