Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Kind nur bei einem Elternteil, nicht aber bei beiden Elternteilen vor den Unbilden der Welt zurückziehen können sollte. Und für den Fall, dass ein Kind einmal das Bedürfnis verspüren sollte, sich gegenüber einem Elternteil zurückzuziehen, ist dies im Rahmen der alternierenden Obhut gar besser möglich als bei einer einseitigen Obhut. Anderseits heisst eine alternierende Obhut im Allgemeinen und so auch im vorliegenden Fall nicht, dass die Kinder abwechslungsweise einen Tag bei der Mutter und beim Vater wohnen (vgl. die von der Vorinstanz subsidiär getroffene Regelung der Betreuungszeiten).