Unbehelflich ist das Argument der Beklagten, Kinder bräuchten unbedingt einen Rückzugsort und es sei ihnen nicht zumutbar, jeden Tag von einer anderen Wohnung aus in die Schule zu gehen (vgl. Klageantwort, act. 30). Wollte man es gelten lassen, wäre eine alternierende Obhut quasi von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen vermag es auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Kind nur bei einem Elternteil, nicht aber bei beiden Elternteilen vor den Unbilden der Welt zurückziehen können sollte.