3.2. Für den vorliegenden Fall ist zunächst hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten festzuhalten, dass die Wohnungen der Parteien bei einer Distanz von 600 m (vgl. Klageantwort, act. 27) so nahe beieinanderliegen, dass eine alternierende Obhut ohne Weiteres praktizierbar erscheint. Insbesondere ist es den Töchtern der Parteien möglich, von den Wohnungen beider Eltern aus den Schulweg (zu Fuss) zurückzulegen.