Die Bereitschaft, dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen und auf jeden Fall nicht zu erschweren, ist im Übrigen zur Erziehungsfähigkeit in weiterem Sinne zu zählen. Im schlimmsten Fall kann der Umstand, dass ein Elternteil (insbesondere der bisher hauptbetreuende) im Rahmen von Verfahren zur Reglung der Obhut bzw. des persönlichen Verkehrs den Elternkonflikt eskalieren lässt, Zweifel an dessen Fähigkeit aufkommen lassen, sich nach dem Kindeswohl zu richten.