Deshalb darf und muss unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls den Eltern abverlangt werden, dass sie zur Ermöglichung einer alternierenden Obhut und im Rahmen der Ausübung derselbigen ihre persönlichen Animositäten im Zaum halten. Die Bereitschaft, dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen und auf jeden Fall nicht zu erschweren, ist im Übrigen zur Erziehungsfähigkeit in weiterem Sinne zu zählen.