(in aller Regel der bis anhin hauptbetreuende) ebensolche zur Verhinderung einer alternierenden Obhut anrufen. Denn es liegt – bei grundsätzlich gegebener Erziehungsfähigkeit sowie bei örtlicher Machbarkeit – im Kindeswohl, dass ein Kind trotz der Trennung seiner Eltern bei bzw. mit beiden Elternteilen aufwachsen kann. Deshalb darf und muss unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls den Eltern abverlangt werden, dass sie zur Ermöglichung einer alternierenden Obhut und im Rahmen der Ausübung derselbigen ihre persönlichen Animositäten im Zaum halten.