Keine Voraussetzung der alternierenden Obhut ist eine (in jeder Hinsicht) gleichwertige Erziehungsfähigkeit beider Elternteile; vielmehr muss grundsätzlich die Absenz von Defiziten bei der Erziehungsfähigkeit, die das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts als gefährdet erscheinen lassen könnten, ausreichen. Ebenso wenig stehen elterliche Konflikte der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegen bzw. kann ein Elternteil - 14 -