Demgemäss ist – entgegen der von der Beklagten in ihrer Berufung (S. 13) geäusserten Auffassung – auch nicht ihr gegenüber "despektierlich" oder gar "rechtlich unhaltbar da offensichtlich rechtsmissbräuchlich", dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 5.3.8.2) die fast zwei Jahre währende Alleinobhut der Beklagten ab der Trennung als nicht ins Gewicht fallend beurteilt hat. Die Erziehungsfähigkeit der Beklagten war nicht in Frage gestellt, sodass sich die Vorinstanz in erster Linie mit den Gründen zu befassen hatte, die auf Seiten des Klägers gegen die von ihm verlangte gemeinsame (alternierende) Obhut sprachen.