beider Elternteile aus die Schule besuchen können. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich unerheblich, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, der Kläger habe sie in der Ehe in eine traditionelle Rollenverteilung gezwungen (Protokoll der Hauptverhandlung act. 57 [Rückseite] und 58). Demgemäss ist – entgegen der von der Beklagten in ihrer Berufung (S. 13) geäusserten Auffassung – auch nicht ihr gegenüber "despektierlich" oder gar "rechtlich unhaltbar da offensichtlich rechtsmissbräuchlich", dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 5.3.8.2) die fast zwei Jahre währende Alleinobhut der Beklagten ab der Trennung als nicht ins Gewicht fallend beurteilt hat.