Zu wiederholen ist insbesondere, dass der Umstand, dass während des Zusammenlebens der Eltern ein mehr oder weniger klassisches Rollenmodell (mit einem Elternteil als Vollerwerbstätigem und dem anderen als nicht oder nur in untergeordnetem Umfang Erwerbstätigem) lebten, keinen Hinderungsgrund für die Einräumung der alternierenden Obhut bildet (BGE 5A_888/2016 E. 3). Vielmehr stellt die alternierende Obhut bei einem entsprechenden Antrag den Regelfall dar, sofern sich diese insbesondere auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten tatsächlich verwirklichen lässt, d.h. die Kinder auch unter der Woche, während der sie die Schule zu besuchen haben, von den Wohnungen