2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Umstritten ist in erster Linie, ob die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu Recht die alternierende Obhut der Parteien über deren Töchter C. und D. angeordnet hat. Dazu ist festzuhalten, dass in einem Fall, in dem sich - 13 -