2.2. Die im Rechtsmittelverfahren einzig noch strittigen Belange der minderjährigen Kinder sind von der uneingeschränkten Untersuchungssowie Offizialmaxime beherrscht. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die uneingeschränkten Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Wegen der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gelangt die Novenordnung von Art. 317 OR nicht zur Anwendung. D.h. neue Tatsachen und Behauptungen können bis zum Urteilszeitpunkt uneingeschränkt ins Rechtsmittelverfahren eingebracht werden (BGE 144 III 349 E. 2.1).