Hinsichtlich der Berufung(santräge) der Beklagten ist allerdings vorab ein Zweifaches klarzustellen. Soweit sie eine Reduktion ihres vom Kläger nicht angefochtenen persönlichen Unterhalts in der Zeit bis 31. Juli 2022 beantragt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, weil es ihr dafür an einem Rechtsschutzinteresse mangelt (Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 60 ZPO). Sodann verlangt die Beklagte, ihrem formellen Rechtsmittelantrag nach zu urteilen, auch die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4.2 und 4.3. Allerdings fehlen diesbezüglich sowohl materielle Berufungsanträge, wie insoweit anders entschieden werden soll, als auch eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO).