Beide Parteien führen gegen diesen Entscheid Berufung, der Kläger einzig hinsichtlich des Kinderunterhaltsbeitrags (Dispositiv-Ziffern 4.1 und 4.3 zweiter Satz), die Beklagte hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 – 5 (womit sinngemäss beide Parteien auch eine Anpassung von Dispositiv-Ziffer 6 verlangen). Im übrigen Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid zufolge Nichtanfechtung rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO).