- die Parteien zur getrennten Wohnsitznahme berechtigt erklärt (Dispositiv-Ziffer 1), - die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens dem Kläger zur Benützung zugewiesen (Dispositiv-Ziffer 2), - die beiden Töchter der Parteien, C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, – dem Antrag des Klägers entsprechend – unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt (unter ergänzender Festlegung einer Ordnung für den Fall, dass sich diese nicht einvernehmlich über die Betreuungszeiten zu einigen vermögen) (Dispositiv-Ziffer 3),