2.5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 liess sich der Kläger unaufgefordert vernehmen. Die Beklagte nahm dazu am 25. Januar 2022 Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den von der Vorinstanz erlassenen Eheschutzentscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Da sodann beide Parteien die Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 ZPO) eingehalten und den ihnen auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) bezahlt haben, ist auf ihre Berufungen einzutreten (vgl. dazu aber nachfolgende E. 2.1 in fine). 2. 2.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz