2.1. Die Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, werden der Obhut der Beklagten zugewiesen. - 11 - 2.2. Der Kläger ist berechtigt, die Kinder an jedem Wochenende einer geraden Kalenderwoche von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und an jedem Mittwochnachmittag einer ungeraden Kalenderwoche inkl. Übernachtung zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.3. Die Parteien werden aufgefordert, ihre Pflichten als Eltern wahrzunehmen, die gerichtlichen und behördlichen Regelungen der Betreuung strikte einzuhalten und zu vollziehen und die Kinder entsprechend zu motivieren."