2.4. Am 19. November 2021 erliess der Instruktionsrichter des Obergerichts folgende, am 29. November 2021 berichtigte und ergänzte Verfügung: "1. Das Gesuch der Beklagten vom 22. Oktober 2021 um Aufschub der Vollstreckung von Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Familiengerichts, vom 29. Juli 2021 wird gutgeheissen und der Berufung der Beklagten bezüglich dieser Ziffer die aufschiebende Wirkung erteilt. 2. Für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt folgende Regelung: