"1. In teilweiser Gutheissung des Vollstreckungsbegehrens wird die Gesuchsgegnerin superprovisorisch angewiesen, dem Gesuchsteller bis zum Vorliegen eines anderslautenden gerichtlichen Regelung die Kinder C. und D. an den geraden Wochenenden vom Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zur Betreuung zu überlassen. 2.-4. […] 5. Das Obergericht wird ersucht, dem Familiengericht Kulm den Entscheid über den Antrag auf aufschiebende Wirkung im Berufungsverfahren gegen den Eheschutzentscheid SF.2021.18 zur Kenntnis zuzustellen."