Der Kläger wird bis auf weiteres berechtigt erklärt, die Kinder jeweils jedes zweite Wochenende, jeweils ab Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten." 2.2.2. Mit Berufungsantwort vom 8. November 2021 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der beklagtischen Berufung. 2.3. Am 11. November 2021 erging auf ein entsprechendes Gesuch des Klägers um Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheids vom 29. Juli 2021 hin folgende Verfügung der Gerichtspräsidentin von Kulm: