Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei von Amtes wegen anzupassen. 2. AUFSCHIEBENDE WIRKUNG Der vorliegenden Berufung sei in Anwendung von Art. 315 ZPO bezüglich Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 29. Juli 2021 aufzuschieben, dies ergänzend mit folgenden vorläufigen Anordnungen: - 10 - Die gemeinsamen Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj werden bis auf weiteres der elterlichen Obhut der Beklagten unterstellt.