4. Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Kinder jedes zweite Wochenende, jeweils Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich auf Besuch und für vier Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 1. Mai 2021 folgende Beiträge zu bezahlen: CHF 1'810.00 / Monat an den Unterhalt von C. (zuzüglich Kinderzulage) CHF 1'630.00 / Monat an den Unterhalt von D. (zuzüglich Kinderzulage) CHF 500.00 / Monat für die Beklagte persönlich.'