2.2. 2.2.1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 hatte auch die Beklagte – ebenfalls fristgerecht (die Zustellung des begründeten Urteils an sie war am 13. Oktober 2021 erfolgt) – Berufung erhoben mit folgenden Anträgen: "1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 3 bis 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Kulm, Familiengerichtpräsidium, vom 29. Juli 2021 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: '3. Die gemeinsamen Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, werden der elterlichen Obhut der Beklagten unterstellt.