2. Ziffer 4.3 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Kulm vom 29.07.2021 sei wie folgt abzuändern: (…) Ab 1. August tragen die Parteien ausserordentliche Kosten nach vorgängiger Absprache im Verhältnis 60 % durch den Gesuchsteller und 40 % durch die Gesuchsgegnerin. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." 2.1.2. Mit Berufungsantwort vom 15. November 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der klägerischen Berufung.