8. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.00 verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 800.00 direkt zu ersetzen und dem Gericht Fr. 800.00 nachzuzahlen hat. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. 2.1.1. Gegen diesen ihm am 11. Oktober 2021 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 21. Oktober 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: