Können sie sich nicht einigen, steht das Entscheidungsrecht in den geraden Jahren dem Vater und in den ungeraden Jahren der Mutter zu. Bei Uneinigkeit betreut der Vater die Kinder an folgenden Festtagen: in den ungeraden Jahren - an Ostern von Karfreitag, 18:00 Uhr, bis Ostersamstag, 12:00 Uhr; - an Auffahrt von Mittwoch nach Schulschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr; - vom 25. Dezember ab 12:00 Uhr bis 26. Dezember, 18:00 Uhr. in den geraden Jahren - an Ostern von Ostersamstag, 12:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr; - an Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr; - vom 23. Dezember ab 18:00 Uhr bis 25. Dezember, 12:00 Uhr;