3.3. Die Schulferien und Feiertage verbringen die Kinder je zur Hälfte bei jedem Elternteil. Die Parteien koordinieren die Betreuung während der Schulferien und während der Festtage jeweils bis Ende des Vorjahres. Können sie sich nicht einigen, steht das Entscheidungsrecht in den geraden Jahren dem Vater und in den ungeraden Jahren der Mutter zu.