3. 3.1. Die Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, werden unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Die Eltern regeln die Betreuung der Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der schulischen und persönlichen Bedürfnisse und Wünsche der Kinder grundsätzlich im Verhältnis 50:50 laufend selbst. Sofern ein Elternteil die Betreuung trotz entsprechender Zuweisung der Kinder nicht wahrnehmen kann, ist er gehalten, dem anderen Elternteil die Möglichkeit der Übernahme der Betreuung zu gewähren.