Alsdann wurden die Parteien befragt. Nachdem die Beklagte Vergleichsbemühungen abgelehnt hatte, nahmen die Parteivertreter zum Beweisergebnis Stellung. 1.5. Am 20. Juli 2021 ging ein Brief von D. und am 21. Juli 2021 ein Brief von C. beim Gerichtspräsidium ein. 1.6. Am 29. Juli 2021 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm: "1. Die Parteien sind zur getrennten Wohnsitznahme berechtigt. 2. Die eheliche Liegenschaft […] wird für die Dauer des Getrenntlebens mit Mobiliar dem Gesuchsteller zur Benützung zugewiesen. -6-