5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten mit Wirkung ab 1. Mai 2021 an deren wie den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig CHF 3'820.00/Monat zuzüglich der zwei Kinderzulagen zu bezahlen, die der Beklagten wie folgt vorschlagsweise zuzusprechen und damit aufzuteilen sind: CHF 1'735.00 / Monat an den Unterhalt von C. (zuzüglich Kinderzulagen) CHF 1'560.00 / Monat an den Unterhalt von D. (zuzüglich Kinderzulagen) CHF 525.00 / Monat für die Beklagte persönlich 6. Soweit der Kläger mit der Klage vom 23. April 2021 mehr oder anderes beantragt, seien dessen Klagebegehren abzuweisen.