2. Die eheliche Liegenschaft […] sei dem Kläger zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen. 3. Die gemeinsamen Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, seien der elterlichen Obhut der Beklagten zu unterstellen. 4. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende, jeweils Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich auf Besuch und für vier Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen.