6. Der Wohnsitz der Kinder sei bei der Gesuchsgegnerin festzusetzen. 7. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. 8. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin ab 01.08.2021 an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C. und D. je einen noch festzulegenden, monatlichen, auf den Ersten des Monats fälligen und ab Verfall zu 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu zahlen. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die folgenden Auslagen der Kinder zu bezahlen: - Krankenkassenprämien - Gesundheitskosten 9. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden.