Die Parteien haben die Ferien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, steht das Entscheidungsrecht in den geraden Jahren dem Gesuchsteller [= Kläger] zu und in den ungeraden Jahren der Gesuchsgegnerin [= Beklagte]. 4. Für das Schuljahr 2021/2022 wird die nachfolgende Betreuungsregelung beantragt: