3. Jede Partei sei ab 01.08.2021 zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder C. und D. wie folgt zu betreuen: - an 2 ½ Werktagen inklusive Übernachtungen - an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis zum Schulbeginn am Montagmorgen (bzw. bis am Sonntag, 18:00 Uhr, falls am Montag schulfrei ist) - die Hälfte der Schulferien Die Parteien haben sich jährlich im Frühling über die genauen Betreuungszeiten für das neue Schuljahr abzusprechen.