Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.228 (SF.2021.18) Art. 7 Entscheid vom 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Gabriela Furter, Rechtsanwältin, Zentralstrasse 38, Postfach 3267, 6002 Luzern Beklagte B._____, […] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 23. April 2021 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm folgende Begehren: "1. Den Parteien sei ab sofort das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die gemeinsamen Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, seien ab 01.08.2021 unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 3. Jede Partei sei ab 01.08.2021 zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder C. und D. wie folgt zu betreuen: - an 2 ½ Werktagen inklusive Übernachtungen - an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis zum Schulbeginn am Montagmorgen (bzw. bis am Sonntag, 18:00 Uhr, falls am Montag schulfrei ist) - die Hälfte der Schulferien Die Parteien haben sich jährlich im Frühling über die genauen Betreuungszeiten für das neue Schuljahr abzusprechen. Die Parteien haben die Ferien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, steht das Entscheidungsrecht in den geraden Jahren dem Gesuchsteller [= Kläger] zu und in den ungeraden Jahren der Gesuchsgegnerin [= Beklagte]. 4. Für das Schuljahr 2021/2022 wird die nachfolgende Betreuungsregelung beantragt: Gesuchsteller: Montagmorgen (Schulschluss) bis Dienstagmorgen (Schulbeginn) Jeden 2. Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis 18:00 Uhr Donnerstagnachmittag (13:00 Uhr) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) Jedes 2. Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Montagmorgen (Schulbeginn) Gesuchsgegnerin: Dienstagmorgen (Schulbeginn) bis Mittwochnach- mittag (Schulschluss) Jeden 2. Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis 18:00 Uhr Mittwochabend (18:00 Uhr) bis Donnerstagmittag (13:30 Uhr) Freitagmorgen (Schulschluss) bis 18:00 Uhr Jedes 2. Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Montagmorgen (Schulbeginn) 5. -3- Der Gesuchsteller sei ab 01.08.2021 zu berechtigen und zu verpflichten, die Festtage wie folgt mit den gemeinsamen Kindern C. und D. zu verbringen: - In den ungeraden Jahren an Ostern von Karfreitag, 18:00 Uhr, bis Ostersamstag, 12:00 Uhr an Auffahrt von Mittwoch nach Schulschluss bis Sonntag 18:00 Uhr vom 25. Dezember ab 12:00 Uhr bis 26. Dezember 18:00 Uhr - In den geraden Jahren an Ostern von Ostersamstag, 12:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr an Auffahrt von Mittwoch nach Schulschluss bis Sonntag 18:00 Uhr vom 23. Dezember ab 18:00 Uhr bis 25. Dezember 12:00 Uhr vom 30. Dezember, 18:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr Die Gesuchsgegnerin sei ab 01.08.2021 zu berechtigen und zu verpflichten, die Festtage wie folgt mit den gemeinsamen Kindern C. und D. zu verbringen: - In den ungeraden Jahren an Ostern von Ostersamstag, 12:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr an Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr vom 23. Dezember ab 18:00 Uhr bis 25. Dezember 12:00 Uhr vom 30. Dezember, 18:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr - In den geraden Jahren an Ostern von Karfreitag, 18:00 Uhr, bis Ostersamstag, 12:00 Uhr an Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag 18:00 Uhr vom 25. Dezember ab 12:00 Uhr bis 26. Dezember 18:00 Uhr 6. Der Wohnsitz der Kinder sei bei der Gesuchsgegnerin festzusetzen. 7. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. 8. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin ab 01.08.2021 an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C. und D. je einen noch festzulegenden, monatlichen, auf den Ersten des Monats fälligen und ab Verfall zu 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu zahlen. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die folgenden Auslagen der Kinder zu bezahlen: - Krankenkassenprämien - Gesundheitskosten 9. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden. 10. Dem Gesuchsteller sei nach Durchführung des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur Konkretisierung seiner Anträge zu geben. -4- 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 1.2. Mit Klageantwort vom 31. Mai 2021 stellte die Beklagte folgende Begehren: "1. Den Parteien sei das weitere Getrenntleben zu bewilligen, dies verbunden mit der gerichtlichen Feststellung, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am 1. Oktober 2019 aufgehoben haben. 2. Die eheliche Liegenschaft […] sei dem Kläger zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen. 3. Die gemeinsamen Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, seien der elterlichen Obhut der Beklagten zu unterstellen. 4. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende, jeweils Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich auf Besuch und für vier Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten mit Wirkung ab 1. Mai 2021 an deren wie den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig CHF 3'820.00/Monat zuzüglich der zwei Kinderzulagen zu bezahlen, die der Beklagten wie folgt vorschlagsweise zuzusprechen und damit aufzuteilen sind: CHF 1'735.00 / Monat an den Unterhalt von C. (zuzüglich Kinderzulagen) CHF 1'560.00 / Monat an den Unterhalt von D. (zuzüglich Kinderzulagen) CHF 525.00 / Monat für die Beklagte persönlich 6. Soweit der Kläger mit der Klage vom 23. April 2021 mehr oder anderes beantragt, seien dessen Klagebegehren abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.3. Am 16. Juni 2021 wurden die Töchter der Parteien, C. und D., durch die Gerichtspräsidentin angehört. 1.4. An der Verhandlung vom 7. Juli 2021 vor dem Gerichtspräsidium Kulm erstatteten die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik, wobei die klägerischen Begehren wie folgt geändert wurden: -5- "Ziffer 1a / Eheliche Liegenschaft Die eheliche Liegenschaft […] sei dem Gesuchsteller samt Inventar und Mobiliar zum alleinigen Nutzen und Gebrauch zuzuweisen. Ziffer 4 Für das Schuljahr 2021/2022 wird die nachfolgende Betreuungsregelung (50:50) beantragt: Gesuchsteller: Montagmorgen (Schulbeginn) bis Dienstagmorgen (Schulbeginn) Jeden 2. Mittwoch ab 12:00 Uhr bis Donnerstag 12:00 Uhr Donnerstagnachmittag (12:00 Uhr) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) Jedes 2. Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Montagmorgen (Schulbeginn) Gesuchsgegnerin: Dienstagmorgen (Schulbeginn) bis Mittwoch 12:00 Uhr Jeden 2. Mittwoch ab 12:00 Uhr bis Donnerstag 12:00 Uhr Mittwochabend (18:00 Uhr) bis Donnerstagmittag (13:30 Uhr) Freitagmorgen (Schulbeginn) bis 18:00 Uhr Jedes 2. Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Montagmorgen (Schulbeginn) Ziffer 8 Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C. und D. je folgende monatliche, auf den Ersten des Monats fällige und ab Verfall zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu zahlen: - CHF 500.00 ab 01.08.2021 bis 31.07.2022 - CHF 175.00 ab 01.08.2022 Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die folgenden Auslagen der Kinder zu bezahlen: Krankenkassenprämie (KVG + VVG) und Gesundheitskosten. Jeder Elternteil zahlt diejenigen Auslagen für die Hobbys, die die Kinder in seiner Besuchs-/Ferienzeit ausüben." Alsdann wurden die Parteien befragt. Nachdem die Beklagte Vergleichsbemühungen abgelehnt hatte, nahmen die Parteivertreter zum Beweisergebnis Stellung. 1.5. Am 20. Juli 2021 ging ein Brief von D. und am 21. Juli 2021 ein Brief von C. beim Gerichtspräsidium ein. 1.6. Am 29. Juli 2021 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm: "1. Die Parteien sind zur getrennten Wohnsitznahme berechtigt. 2. Die eheliche Liegenschaft […] wird für die Dauer des Getrenntlebens mit Mobiliar dem Gesuchsteller zur Benützung zugewiesen. -6- 3. 3.1. Die Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, werden unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Die Eltern regeln die Betreuung der Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der schulischen und persönlichen Bedürfnisse und Wünsche der Kinder grundsätzlich im Verhältnis 50:50 laufend selbst. Sofern ein Elternteil die Betreuung trotz entsprechender Zuweisung der Kinder nicht wahrnehmen kann, ist er gehalten, dem anderen Elternteil die Möglichkeit der Übernahme der Betreuung zu gewähren. Sofern der andere Elternteil die Betreuung in diesem Zeitraum ebenfalls nicht übernehmen kann/will, ist es an dem für die Betreuung zuständigen Elternteil, eine alternative Betreuung sicherzustellen. 3.2. Für den Fall, dass sich die Eltern nicht über die Betreuung der Kinder einigen können, wird die Betreuungszeit der Kinder ab dem Schuljahr 2021/2022 wie folgt festgelegt: Der Vater betreut die Kinder: - von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Dienstagabend, 18:00 Uhr; - an den ungeraden Wochen von Dienstagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochabend, 18:00 Uhr; - an den geraden Wochenenden von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. Die Mutter betreut die Kinder: - von Mittwochabend, 18:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr; - an den geraden Wochen von Dienstagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochabend, 18:00 Uhr; - an den ungeraden Wochenenden von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. 3.3. Die Schulferien und Feiertage verbringen die Kinder je zur Hälfte bei jedem Elternteil. Die Parteien koordinieren die Betreuung während der Schulferien und während der Festtage jeweils bis Ende des Vorjahres. Können sie sich nicht einigen, steht das Entscheidungsrecht in den geraden Jahren dem Vater und in den ungeraden Jahren der Mutter zu. Bei Uneinigkeit betreut der Vater die Kinder an folgenden Festtagen: in den ungeraden Jahren - an Ostern von Karfreitag, 18:00 Uhr, bis Ostersamstag, 12:00 Uhr; - an Auffahrt von Mittwoch nach Schulschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr; - vom 25. Dezember ab 12:00 Uhr bis 26. Dezember, 18:00 Uhr. in den geraden Jahren - an Ostern von Ostersamstag, 12:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr; - an Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr; - vom 23. Dezember ab 18:00 Uhr bis 25. Dezember, 12:00 Uhr; - vom 30. Dezember, 18:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr. Bei Uneinigkeit betreut die Mutter die Kinder an folgenden Festtagen: in den ungeraden Jahren - an Ostern von Ostersamstag, 12:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr; -7- - an Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr; - vom 23. Dezember ab 18:00 Uhr bis 25. Dezember, 12:00 Uhr; - vom 30. Dezember, 18:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr; in den geraden Jahren - an Ostern von Karfreitag, 18:00 Uhr, bis Ostersamstag, 12:00 Uhr; - an Auffahrt von Mittwoch nach Schulschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr; - vom 25. Dezember ab 12:00 Uhr bis 26. Dezember, 18:00 Uhr. 3.4. Es wird festgestellt, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. 4. 4.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Barunterhalt der Kinder monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig bezogene Familienzulagen, zu bezahlen: Für C.: - Fr. 680.00 vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022, - Fr. 500.00 ab 1. August 2022. Für D.: - Fr. 590.00 vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022, - Fr. 450.00 ab 1. August 2022 bis 31. Oktober 2023, - Fr. 500.00 ab 1. November 2023. 4.2 Die Eltern tragen jeweils die während der Betreuung anfallenden Kosten für die Verpflegung und Versorgung der Kinder inkl. Freizeitaktivitäten. Die Krankenkassenprämien und weiteren Gesundheitskosten (wie Selbstbehalt oder nicht kassenpflichtige Medikamente) sowie die Auslagen für das Reiten und Schwimmen der Kinder werden durch die Gesuchsgegnerin übernommen. 4.3. Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Musikunterricht; Zahnspange; Kosten für schulische Fördermassnahmen; besondere Anschaffungen ab Fr. 200.00 etc.) werden bis zum 31. Juli 2022 nach vorgängiger Absprache im Verhältnis von 85 % vom Gesuchsteller und von 15 % von der Gesuchsgegnerin getragen. Ab 1. August 2022 tragen die Parteien ausserordentliche Kosten nach vorgängiger Absprache im Verhältnis 70 % durch den Gesuchsteller und 30 % durch die Gesuchsgegnerin. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 800.00 vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022. 6. Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen: Gesuchsteller: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. FZ) 89 % Fr. 7'975.00 - ab 1. August 2022 (inkl. 13. ML, exkl. FZ) 80 % Fr. 7'170.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 3'554.00 -8- Vermögen ca. Fr. 250'000.00 Gesuchsgegnerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. FZ) 60.72 % Fr. 5'165.00 - ab 1. August 2022 hypothetisch 70 % Fr. 5'955.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 4'501.00 Vermögen ca. Fr. 3'000.00 C.: Einkommen (Familienzulagen) Fr. 200.00 Barbedarf (vor Abzug Familienzulagen) Fr. 1'412.00 Vermögen ca. Fr. 16'000.00 D.: Einkommen (Familienzulagen) Fr. 200.00 Barbedarf (vor Abzug Familienzulagen) Fr. 1'134.00 ab 1. November 2023 Fr. 1'434.00 Vermögen ca. Fr. 10'500.00 7. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen soweit drauf einzutreten ist. 8. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.00 verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 800.00 direkt zu ersetzen und dem Gericht Fr. 800.00 nachzuzahlen hat. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. 2.1.1. Gegen diesen ihm am 11. Oktober 2021 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 21. Oktober 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: "1. Ziffer 4.1 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Kulm vom 29.07.2021 sei wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Barunterhalt der Kinder monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig bezogene Familienzulagen, zu bezahlen: Für C.: - CHF 680.00 vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 - CHF 355.00 ab 1. August 2022 Für D.: - CHF 590.00 vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 - CHF 340.00 ab 1. August 2022 bis 31. Oktober 2023 - CHF 370.00 ab 1. November 2023 -9- 2. Ziffer 4.3 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Kulm vom 29.07.2021 sei wie folgt abzuändern: (…) Ab 1. August tragen die Parteien ausserordentliche Kosten nach vorgängiger Absprache im Verhältnis 60 % durch den Gesuchsteller und 40 % durch die Gesuchsgegnerin. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." 2.1.2. Mit Berufungsantwort vom 15. November 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der klägerischen Berufung. 2.2. 2.2.1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 hatte auch die Beklagte – ebenfalls fristgerecht (die Zustellung des begründeten Urteils an sie war am 13. Oktober 2021 erfolgt) – Berufung erhoben mit folgenden Anträgen: "1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 3 bis 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Kulm, Familiengerichtpräsidium, vom 29. Juli 2021 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: '3. Die gemeinsamen Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, werden der elterlichen Obhut der Beklagten unterstellt. 4. Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Kinder jedes zweite Wochenende, jeweils Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich auf Besuch und für vier Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 1. Mai 2021 folgende Beiträge zu bezahlen: CHF 1'810.00 / Monat an den Unterhalt von C. (zuzüglich Kinderzulage) CHF 1'630.00 / Monat an den Unterhalt von D. (zuzüglich Kinderzulage) CHF 500.00 / Monat für die Beklagte persönlich.' Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei von Amtes wegen anzupassen. 2. AUFSCHIEBENDE WIRKUNG Der vorliegenden Berufung sei in Anwendung von Art. 315 ZPO bezüglich Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 29. Juli 2021 aufzuschieben, dies ergänzend mit folgenden vorläufigen Anordnungen: - 10 - Die gemeinsamen Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj werden bis auf weiteres der elterlichen Obhut der Beklagten unterstellt. Der Kläger wird bis auf weiteres berechtigt erklärt, die Kinder jeweils jedes zweite Wochenende, jeweils ab Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten." 2.2.2. Mit Berufungsantwort vom 8. November 2021 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der beklagtischen Berufung. 2.3. Am 11. November 2021 erging auf ein entsprechendes Gesuch des Klägers um Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheids vom 29. Juli 2021 hin folgende Verfügung der Gerichtspräsidentin von Kulm: "1. In teilweiser Gutheissung des Vollstreckungsbegehrens wird die Gesuchsgegnerin superprovisorisch angewiesen, dem Gesuchsteller bis zum Vorliegen eines anderslautenden gerichtlichen Regelung die Kinder C. und D. an den geraden Wochenenden vom Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zur Betreuung zu überlassen. 2.-4. […] 5. Das Obergericht wird ersucht, dem Familiengericht Kulm den Entscheid über den Antrag auf aufschiebende Wirkung im Berufungsverfahren gegen den Eheschutzentscheid SF.2021.18 zur Kenntnis zuzustellen." 2.4. Am 19. November 2021 erliess der Instruktionsrichter des Obergerichts folgende, am 29. November 2021 berichtigte und ergänzte Verfügung: "1. Das Gesuch der Beklagten vom 22. Oktober 2021 um Aufschub der Vollstreckung von Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Familiengerichts, vom 29. Juli 2021 wird gutgeheissen und der Berufung der Beklagten bezüglich dieser Ziffer die aufschiebende Wirkung erteilt. 2. Für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt folgende Regelung: 2.1. Die Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, werden der Obhut der Beklagten zugewiesen. - 11 - 2.2. Der Kläger ist berechtigt, die Kinder an jedem Wochenende einer geraden Kalenderwoche von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und an jedem Mittwochnachmittag einer ungeraden Kalenderwoche inkl. Übernachtung zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.3. Die Parteien werden aufgefordert, ihre Pflichten als Eltern wahrzunehmen, die gerichtlichen und behördlichen Regelungen der Betreuung strikte einzuhalten und zu vollziehen und die Kinder entsprechend zu motivieren." 2.5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 liess sich der Kläger unaufgefordert vernehmen. Die Beklagte nahm dazu am 25. Januar 2022 Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den von der Vorinstanz erlassenen Eheschutzentscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Da sodann beide Parteien die Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 ZPO) eingehalten und den ihnen auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) bezahlt haben, ist auf ihre Berufungen einzutreten (vgl. dazu aber nachfolgende E. 2.1 in fine). 2. 2.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz - die Parteien zur getrennten Wohnsitznahme berechtigt erklärt (Dispositiv-Ziffer 1), - die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens dem Kläger zur Benützung zugewiesen (Dispositiv-Ziffer 2), - die beiden Töchter der Parteien, C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, – dem Antrag des Klägers entsprechend – unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt (unter ergänzender Festlegung einer Ordnung für den Fall, dass sich diese nicht einvernehmlich über die Betreuungszeiten zu einigen vermögen) (Dispositiv-Ziffer 3), - Unterhaltsbeiträge für die Töchter sowie die Beklagte festgesetzt (Dispositiv-Ziffern 4 bzw. 5 sowie Dispositiv-Ziffer 6, wo die Grundlagen für die Unterhaltsberechnungen [Einkommen, Vermögen und Barbedarf] festgehalten wurden) und - 12 - - schliesslich die übrigen Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, sowie die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen (Dispositiv-Ziffern 7 – 9). Beide Parteien führen gegen diesen Entscheid Berufung, der Kläger einzig hinsichtlich des Kinderunterhaltsbeitrags (Dispositiv-Ziffern 4.1 und 4.3 zweiter Satz), die Beklagte hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 – 5 (womit sinngemäss beide Parteien auch eine Anpassung von Dispositiv-Ziffer 6 verlangen). Im übrigen Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid zufolge Nichtanfechtung rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Berufung(santräge) der Beklagten ist allerdings vorab ein Zweifaches klarzustellen. Soweit sie eine Reduktion ihres vom Kläger nicht angefochtenen persönlichen Unterhalts in der Zeit bis 31. Juli 2022 beantragt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, weil es ihr dafür an einem Rechtsschutzinteresse mangelt (Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 60 ZPO). Sodann verlangt die Beklagte, ihrem formellen Rechtsmittelantrag nach zu urteilen, auch die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4.2 und 4.3. Allerdings fehlen diesbezüglich sowohl materielle Berufungsanträge, wie insoweit anders entschieden werden soll, als auch eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Damit ist auch insofern auf ihre Berufung nicht einzutreten (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl., 2016, N. 36 und 38 zu Art. 311 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5.3 betreffend Geltung des Antrags- und Begründungserfordernisses auch hinsichtlich der von der Offizialmaxime beherrschten Ansprüche). 2.2. Die im Rechtsmittelverfahren einzig noch strittigen Belange der minderjährigen Kinder sind von der uneingeschränkten Untersuchungs- sowie Offizialmaxime beherrscht. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die uneingeschränkten Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Wegen der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gelangt die Novenordnung von Art. 317 OR nicht zur Anwendung. D.h. neue Tatsachen und Behauptungen können bis zum Urteilszeitpunkt uneingeschränkt ins Rechtsmittelverfahren eingebracht werden (BGE 144 III 349 E. 2.1). 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Umstritten ist in erster Linie, ob die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu Recht die alternierende Obhut der Parteien über deren Töchter C. und D. angeordnet hat. Dazu ist festzuhalten, dass in einem Fall, in dem sich - 13 - Eheleute wie vorliegend über die Modalitäten des Getrenntlebens aussergerichtlich geeinigt haben (Klageantwortbeilage 1) kein Abänderungsverfahren nach Art. 179 ZGB Platz greift. Vielmehr ist in einem solchen Fall, wenn es später zu Differenzen kommt, Art. 176 ZGB anwendbar (GÖKSU/HEBERLEIN, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 1 zu Art. 179 ZGB). Es ist somit nicht zu prüfen, ob die für die Abänderung eines gerichtlichen Entscheids geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. beklagtische Berufung S. 13). 3.1. Die Voraussetzungen für die Einräumung einer alternierenden Obhut im Sinne von Art. 298 Abs. 2ter ZGB hat die Vorinstanz richtig dargelegt (angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Zu wiederholen ist insbesondere, dass der Umstand, dass während des Zusammenlebens der Eltern ein mehr oder weniger klassisches Rollenmodell (mit einem Elternteil als Vollerwerbstätigem und dem anderen als nicht oder nur in untergeordnetem Umfang Erwerbstätigem) lebten, keinen Hinderungsgrund für die Einräumung der alternierenden Obhut bildet (BGE 5A_888/2016 E. 3). Vielmehr stellt die alternierende Obhut bei einem entsprechenden Antrag den Regelfall dar, sofern sich diese insbesondere auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten tatsächlich verwirklichen lässt, d.h. die Kinder auch unter der Woche, während der sie die Schule zu besuchen haben, von den Wohnungen beider Elternteile aus die Schule besuchen können. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich unerheblich, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, der Kläger habe sie in der Ehe in eine traditionelle Rollenverteilung gezwungen (Protokoll der Hauptverhandlung act. 57 [Rückseite] und 58). Demgemäss ist – entgegen der von der Beklagten in ihrer Berufung (S. 13) geäusserten Auffassung – auch nicht ihr gegenüber "despektierlich" oder gar "rechtlich unhaltbar da offensichtlich rechtsmissbräuchlich", dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 5.3.8.2) die fast zwei Jahre währende Alleinobhut der Beklagten ab der Trennung als nicht ins Gewicht fallend beurteilt hat. Die Erziehungsfähigkeit der Beklagten war nicht in Frage gestellt, sodass sich die Vorinstanz in erster Linie mit den Gründen zu befassen hatte, die auf Seiten des Klägers gegen die von ihm verlangte gemeinsame (alternierende) Obhut sprachen. Keine Voraussetzung der alternierenden Obhut ist eine (in jeder Hinsicht) gleichwertige Erziehungsfähigkeit beider Elternteile; vielmehr muss grundsätzlich die Absenz von Defiziten bei der Erziehungsfähigkeit, die das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts als gefährdet erscheinen lassen könnten, ausreichen. Ebenso wenig stehen elterliche Konflikte der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegen bzw. kann ein Elternteil - 14 - (in aller Regel der bis anhin hauptbetreuende) ebensolche zur Verhinderung einer alternierenden Obhut anrufen. Denn es liegt – bei grundsätzlich gegebener Erziehungsfähigkeit sowie bei örtlicher Machbarkeit – im Kindeswohl, dass ein Kind trotz der Trennung seiner Eltern bei bzw. mit beiden Elternteilen aufwachsen kann. Deshalb darf und muss unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls den Eltern abverlangt werden, dass sie zur Ermöglichung einer alternierenden Obhut und im Rahmen der Ausübung derselbigen ihre persönlichen Animositäten im Zaum halten. Die Bereitschaft, dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen und auf jeden Fall nicht zu erschweren, ist im Übrigen zur Erziehungsfähigkeit in weiterem Sinne zu zählen. Im schlimmsten Fall kann der Umstand, dass ein Elternteil (insbesondere der bisher hauptbetreuende) im Rahmen von Verfahren zur Reglung der Obhut bzw. des persönlichen Verkehrs den Elternkonflikt eskalieren lässt, Zweifel an dessen Fähigkeit aufkommen lassen, sich nach dem Kindeswohl zu richten. 3.2. Für den vorliegenden Fall ist zunächst hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten festzuhalten, dass die Wohnungen der Parteien bei einer Distanz von 600 m (vgl. Klageantwort, act. 27) so nahe beieinanderliegen, dass eine alternierende Obhut ohne Weiteres praktizierbar erscheint. Insbesondere ist es den Töchtern der Parteien möglich, von den Wohnungen beider Eltern aus den Schulweg (zu Fuss) zurückzulegen. Unbehelflich ist das Argument der Beklagten, Kinder bräuchten unbedingt einen Rückzugsort und es sei ihnen nicht zumutbar, jeden Tag von einer anderen Wohnung aus in die Schule zu gehen (vgl. Klageantwort, act. 30). Wollte man es gelten lassen, wäre eine alternierende Obhut quasi von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen vermag es auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Kind nur bei einem Elternteil, nicht aber bei beiden Elternteilen vor den Unbilden der Welt zurückziehen können sollte. Und für den Fall, dass ein Kind einmal das Bedürfnis verspüren sollte, sich gegenüber einem Elternteil zurückzuziehen, ist dies im Rahmen der alternierenden Obhut gar besser möglich als bei einer einseitigen Obhut. Anderseits heisst eine alternierende Obhut im Allgemeinen und so auch im vorliegenden Fall nicht, dass die Kinder abwechslungsweise einen Tag bei der Mutter und beim Vater wohnen (vgl. die von der Vorinstanz subsidiär getroffene Regelung der Betreuungszeiten). Der Nachteil, der mit den Wechseln alle paar Tage für ein Kind verbunden sein mag (gewisse Unruhe), wird durch (mindestens) ebenbürtige Vorteile aufgewogen, die damit verbunden sind, dass ein intensiver Kontakt zu beiden Elternteilen gewährleistet wird (oder bleibt). In diesem Rahmen können die Kinder zudem eher von den spezifischen Stärken beider Eltern profitieren. Schliesslich wird der mit - 15 - einer Alleinerziehung einhergehende, dem Kindeswohl abträgliche Stress auf beide Elternteile verteilt. 3.3. Unbestritten ist sodann die Erziehungsfähigkeit beider Parteien, und zwar auch diejenige des Klägers (vgl. nun beklagtische Berufung S. 7, wonach der Vorinstanz "natürlich wenig überraschend" beizustimmen sei, als sie beide Parteien als grundsätzlich erziehungsfähig erachte). Abgesehen davon, dass der vom Kläger (und der Beklagten) ausgeübte Beruf des Lehrers vermutungsweise gewisse Fähigkeiten im Umgang mit Kindern nahelegt, bescheinigte die Beklagte dem Kläger in der Parteibefragung vor Vorinstanz ausdrücklich, dass er "es" (d.h. seine Sache als Vater) grundsätzlich schon gut mache (act. 58 [Rückseite] unten). Ferner sagte sie aus, dass die Mädchen ihren Vater liebten und er wichtig für sie sei; sie möchte nicht, dass sie ihn nicht mehr sehen könnten (act. 58 [Rückseite] oben). Zur Frage der Gerichtspräsidentin, ob die Erziehungsfähigkeit des Klägers aus Sicht der Beklagten eingeschränkt sei, gab sie – abgesehen vom "Punkt Alkohol", der schon einen Einfluss habe (dazu nachfolgende E. 3.4.2) – an, dass die Partnerin des Klägers sehr viel rauche, und der Kläger auch; dieser Einfluss sei schon negativ; das hätten die Kinder bei ihr (der Beklagten) nicht (act. 58 [Rückseite] und 59). Der Umstand, dass der Kläger und/oder seine neue Freundin rauchen, kann ebenso wenig wie der Umstand, dass die Kinder (nach Ansicht der Beklagten) "zum Teil" dreckig vom Kläger zu ihr zurückkehren (Aussage der Beklagten in der Parteibefragung, act. 58), ein Grund gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sein, zumal es sich dabei um nicht weiter substanziierte Behauptungen handelt, die auf jeden Fall keine Gefährdung des Kindeswohls (insbesondere dadurch, dass C. und D. vom Kläger und/oder seiner neuen Freundin unverantwortlichem Passivrauchen ausgesetzt würden) zu belegen vermögen. Wenn überhaupt, handelt es sich um Schwächen des Klägers, die die Beklagte durch ihr Vorbild auszugleichen vermag. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, der Kläger habe die alternierende Obhut nur aus finanziellen Gründen beantragt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Erstens behauptet die Beklagte nicht, dass der Kläger, um zu sparen, während der bisherigen, bald zweijährigen Trennungszeit das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie am Mittwochnachmittag (vgl. Trennungsvereinbarung; Klageantwortbeilage 1]) nicht konsequent eingehalten habe bzw. seine Töchter im Rahmen des Besuchsrechts im Wesentlichen sich selber überlassen würde. Sodann ergibt der Bericht der Kinderanhörung keinen Hinweis, dass sich der Kläger weniger um die Kinder bemüht als die Beklagte (act. 43 f. je mit Rückseite). An dieser Einschätzung ändert insbesondere der Umstand nichts, dass der Kläger eine neue Partnerin hat. Diesbezüglich wird von der Beklagten zwar in den Raum gestellt, dass der Kläger die Töchter nicht mehr persönlich - 16 - betreue, sondern den Eltern seiner Partnerin überlasse (Berufung S. 23). Indes hat die Anhörung der Kinder (D.) ergeben, dass auch im Rahmen dieser neuen Partnerschaft "Sachen" "immer" zusammen mit dem Kläger unternommen würden (act. 44). 3.4. In der beklagtischen Berufung werden gegen die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut vor allem ein Alkoholproblem des Klägers sowie der ausdrückliche, von den beiden Mädchen in eigenhändig verfassten "Brieflein" der Vorinstanz mitgeteilte Wunsch, dass alles so bleiben solle, wie es seit Langem sei, angeführt. 3.4.1. 3.4.1.1. Was den Wunsch anbelangt, wird in der beklagtischen Berufung (S. 10 und 12) ausgeführt, es sei juristisch umstritten, ob Kinder im Alter von zehn und nicht einmal acht Jahren bzw. im Alter von unter zwölf Jahren effektiv [im Sinne von Art. 298 ZPO] angehört werden sollten; wenn sie aber, wie von der Vorinstanz praktiziert, in ein Verfahren eingebunden würden, seien ihre Anliegen und Wünsche natürlich auch zu berücksichtigen. Damit verkennt die Beklagte die Rechtslage: 3.4.1.2. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht (keine Pflicht, vgl. SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 3. Aufl., 2017, N. 30 zu Art. 298 ZPO) hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Das Alter, ab dem Kinder angehört werden, ist – entgegen beklagtischer Behauptung – das vollendete sechste Altersjahr (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Ungefähr ab dem 12. Altersjahr des Kindes wird dessen Fähigkeit angenommen, seine eigene Situation zu erkennen sowie trotz äusserer Einflüsse eine eigene Meinung und deshalb im Zusammenhang mit der Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut einen autonomen Willen zu bilden. Ein solcher Wille des Kindes ist bei der gerichtlichen Zuteilung gebührend zu berücksichtigen, wenn auch, weil er unter - 17 - Umständen massgeblich von einem Elternteil manipuliert sein kann, nicht alleinentscheidend für die Obhutszuteilung (BÜCHLER/CLAUSEN, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., N. 13 zu Art. 133 ZGB). 3.4.1.3. Die am tt.mm.jjjj (C.) bzw. tt.mm.jjjj (D.) geborenen Töchter der Parteien hatten im Zeitpunkt ihrer Anhörung durch die Gerichtspräsidentin (am 16. Juni 2021, act. 43) beide das sechste Altersjahr (deutlich) zurückgelegt. Mit der Anhörung ist die Gerichtspräsidentin ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 298 ZPO) nachgekommen, ohne dass ein Grenzfall in dem Sinne vorgelegen hätte, dass in Anbetracht des Alters der Kinder auf eine Anhörung allenfalls auch hätte verzichtet werden können. 3.4.1.4. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung (S. 9) argumentiert, dass, wenn die Töchter schon in das Verfahren ihrer Eltern involviert würden, ihre Wünsche und Anliegen auch zu berücksichtigen seien, geht ihre Meinung offensichtlich dahin, dass die Vorinstanz den von C. und D. erst nach der Kinderanhörung in eigenhändigen "Briefchen" geäusserten Wünschen, dass alles so bleiben möge wie bisher (act. 81 und 82b), hätte folgen müssen. Auch insoweit erweist sich die beklagtische Berufung als unbegründet. Die Töchter der Parteien waren (und sind) in Anbetracht ihres Alters noch nicht in der Lage, einen als massgeblich zu berücksichtigenden autonomen Willen zu entwickeln (vgl. vorstehende E. 3.4.1.2). Die Vorinstanz hat die Töchter der Parteien deshalb in der Anhörung richtigerweise nicht direkt danach gefragt, ob sie eine alternierende Obhut wollten oder bezüglich der Obhutszuteilung Präferenzen hegten, sondern in erster Linie ihre innere Verbundenheit zu den Eltern (Parteien) sondiert. Die Anhörung der Mädchen hat dabei auch nicht ansatzweise eine tiefere Verbindung zu einer der Parteien als zur anderen zutage gefördert. Beide haben sich ausschliesslich positiv über Vater und Mutter geäussert. So beschrieb C. beide Eltern als nett (Beklagte) bzw. "sehr nett" (Kläger) und konnte die Frage, was das Beste oder was weniger gut an den Eltern sei, nicht beantworten; lediglich, dass ihre Eltern oft stritten, wenn auch nicht mehr so häufig wie früher, befand sie für "doof" (act. 43 Rückseite). Auch D. vermochte nichts "weniger Gutes" über die Eltern zu berichten und gab an, dass sie sich öfters bei der Beklagten als beim Kläger aufhalte, ergänzte dies aber dahin, dass sie bei beiden gleich oft sein möchte (act. 44). Beide Mädchen gaben zudem an, an der […] (Wohnung der Beklagten) und an der […] (Liegenschaft des Klägers) zu wohnen (act. 43 [Rückseite] und act. 44). Aus diesen Aussagen der Kinder kann mithin nichts abgeleitet werden, was aus der Perspektive der Kinder bzw. mit Blick auf die Eltern-Kinder- Bindung gegen eine alternierende Obhut spräche. Diesbezüglich ist ferner zu berücksichtigen, dass die Kinder die Frage, ob alles, was sie in der - 18 - Anhörung gesagt hätten, den Eltern "weitergeleitet" werden dürfe, bejahten (act. 43 und 44, je Rückseite). Dies spricht für von Vertrauen gegenüber beiden Elternteilen geprägte Beziehungen. Was die Beklagte insoweit einwendet, ist unbehelflich. Einerseits will sie offenbar suggerieren, im Bericht zur Kindsanhörung seien die Äusserungen der Mädchen nicht richtig bzw. unvollständig wiedergegeben worden (vgl. ihre Berufung S. 12, wonach die Mädchen "schon" in der Anhörung durch die Gerichtspräsidentin dieser mitgeteilt hätten, dass – was für sie sehr wichtig gewesen sei – alles so bleibe, wie es seit Langem sei). Dem ist entgegenzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, wieso die Vorinstanz im Bericht zur Kinderanhörung entsprechende Aussagen der Mädchen zugunsten des Klägers hätte unterschlagen sollen. Insbesondere können auch die beiden eigenhändigen "Briefchen", die die Mädchen der Vorinstanz einen guten Monat nach der Anhörung schickten (act. 81 und 82b), nicht als Beleg für solche Äusserungen herangezogen werden. Beide Briefchen beschränkten sich im Wesentlichen auf einen inhaltlich identischen Satz, dass alles so bleiben solle, wie es "heute" sei (D.) bzw. dass "sie" (C.) es eigentlich gut gefunden habe, wie es bisher gewesen sei, wobei C. dies noch um die Bemerkung ergänzte, dass es natürlich noch besser wäre, wenn das Gericht eine Lösung finden würde, mit der beide Eltern einverstanden wären. Es erscheint indes praktisch ausgeschlossen, dass die Mädchen ihre Briefchen ohne jedwede Involvierung der Beklagten je aus eigenem Antrieb über einen Monat nach der Anhörung mit einem Tag Abstand verschickten. Insbesondere ist kaum denkbar, dass die Beklagte den Kindern lediglich den Bericht (kommentarlos) zum Lesen gegeben hat, worauf diese von sich aus und ohne jedwedes Zutun der Beklagten die Briefe verfassten. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Kinder in der damaligen Situation (die Vorinstanz hatte gar noch nicht entschieden) aufgrund ihrer im Anhörungsbericht festgehalten Äusserungen von sich aus hätten erkennen können, dass das Gericht eine alternierende Obhut anordnen und sich deshalb am status quo etwas ändern würde. Es ist aufgrund ihres Alters nicht davon auszugehen, dass die Kinder zu einer solchen Schlussfolgerung in der Lage waren. Damit muss die Beklagte ihren Töchtern den Bericht zur Anhörung entsprechend erörtert haben. Es kann sodann ausgeschlossen werden, dass es die Beklagte bei einer blossen entsprechenden (objektiven) Aufklärung beliess, die ihrerseits beide Töchter dazu veranlasste, von sich aus die Briefchen an die Vorinstanz zu verfassen, zumal deren Inhalt mit ihren im Anhörungsbericht wiedergegeben Äusserungen nur begrenzt in Einklang gebracht werden kann und die Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung für einen Sinneswandel der Töchter vorbringt. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass C. und D. mit den an die Vorinstanz gerichteten Briefchen einem Wunsch der Beklagten nachkamen. Auch C. ergänzende Bemerkung, dass es "natürlich" noch besser wäre, wenn das Gericht eine - 19 - Lösung fände, mit der beide Eltern einverstanden wären, liest sich wie von einem Erwachsenen diktiert. 3.4.2. 3.4.2.1. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung nun über zwei Seiten (S. 8-10) hinweg die Alkoholproblematik des Klägers ausbreitet, fällt zunächst auf, dass sie sich im ganzen vorinstanzlichen (Behauptungs-) Verfahrens noch auf die schlichte Bemerkung, der Kläger habe im Laufe der Zeit immer häufiger und intensiver alkoholischen Getränken zugesprochen, was der Hauptgrund für die Trennung der Parteien gewesen sei, sowie die Vermutung, das Alkoholproblem sei zwischenzeitlich nicht bewältigt worden, beschränkt hatte (act. 29 f.). Zwar überbrachte die Beklagte der Vorinstanz noch einen Bericht der K., Aarau vom 25. März 2021 (act. 49 ff., der im Berufungsverfahren erneut, diesmal von der Beratungsstelle selber eingereicht wurde). Darin ist aber ausschliesslich von "leichter Gewalt wie Schu[b]sen" sowie "psychischer Gewalt durch verbale Ausfälle und Drohungen" von Seiten des Klägers gegenüber der Beklagten (vor allem) unter Alkoholeinfluss die Rede. Vorfälle seelischer und/oder gar körperlicher Gewalt gegenüber den Kindern finden in jenem Bericht keine Erwähnung. Es fehlen auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entsprechende Behauptungen der Beklagten, dass und inwiefern der Kläger bei Alkoholkonsum gegenüber seinen Kindern aggressiv oder gar handgreiflich geworden sei. Auch die von C. und D. in ihrer Anhörung gegenüber der Gerichtspräsidentin gemachten Äusserungen ergeben nicht den geringsten Hinweis auf solche Vorkommnisse. 3.4.2.2. 3.4.2.2.1. Die Beklagte versucht nun im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die vom Kläger in der Parteibefragung vor Vorinstanz gemachten Aussagen ein Bild des Klägers als eines Alkoholikers zu zeichnen. Dort hatte der Kläger Folgendes ausgesagt (act. 55 [Rückseite] f.): "(AB [auf Befragen durch die Gerichtspräsidentin], in der Eingabe vom K. werde eine Alkoholproblematik angesprochen; wie sein Konsum aussehe): Ich [Kläger] habe mit dieser Frage gerechnet. […]. Ich habe gern gesellige Anlässe und an diesen wird auch Alkohol getrunken. Auch wenn ich den Grill anfeuere, wird ein Bier getrunken. Wie es geschildert wurde, ist das natürlich massiv übertrieben. Ich habe meine Kinder noch nie wegen Alkohol vernachlässigt. Auch wenn wir am Wasser sind, ist immer vollste Aufsicht hier. (AB, wie oft er in der Woche Alkohol konsumiere): Das ist schwierig. In gewissen Wochen, wie z.B. Silvester/Neujahr, ist es häufiger. (AB, normale Arbeitswoche): Vielleicht 2-3 Mal. Vielleicht auch 4 Mal. Das sind aber keine problematischen Mengen. - 20 - (AB, wie viel): Vielleicht ein Bier. Dann am Wochenende eine Flasche Wein mit der Partnerin. Im Ausgang vielleicht ein paar Bier. Wir gehen häufig mit den Kindern zu anderen Familien nach Hause. Dann trinke ich vielleicht fünf Bier." Zum andern wird in der Berufung der Beklagten (S. 9) die Auffassung vertreten, dass es "natürlich" nicht wesentlich sei, ob Kinder durch das Suchtverhalten eines Elternteils effektiv ernsthaft gefährdet würden und "vielleicht gar in Verletzung die durch die Sucht eingeschränkten Aufsichtspflichten (gemeint wohl: zufolge suchtbedingter Verletzung der Aufsichtspflichten) einen Unfall erlitten haben oder anderweitig verletzt worden sind"; vielmehr sei einzig zu beurteilen, ob Kinder objektiv durch das Verhalten eines Elternteils gefährdet sein könnten oder nicht. 3.4.2.2.2. Wiederum vermag die beklagtische Argumentation nicht zu überzeugen. In erster Linie ist eine Suchtproblematik aus der Sicht des Kindeswohls solange unbeachtlich, als – was durchaus möglich ist (vgl. HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N. 26 zu Art. 60 StGB) – daraus keine Gefährdung des Kindes resultiert. Mit anderen Worten ist stets eine konkrete Gefährdung nachzuweisen. Dazu genügt ein blosser Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung ("da allgemein bekannt wie empirisch längst nachgewiesen […] nicht ernsthaft bestreitbar", vgl. beklagtische Berufung S. 10) nicht. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 3.4.2.1 in fine), hat aber die Beklagte im vorliegenden Verfahren nie allgemein, geschweige denn substanziiert behauptet, dass der Kläger bei Alkoholkonsum gegenüber seinen Töchtern (verbal oder körperlich) aggressiv geworden wäre. Natürlich ist auch eine indirekte Gefährdung von Kindern dadurch möglich, dass ein Elternteil wegen eines Alkoholproblems seinen Aufsichtspflichten gegenüber seinen Kindern nicht nachkommen kann. Allerdings hat der Kläger in seiner Befragung durch die Vorinstanz – von sich aus – vorgebracht, dass er seine Kinder "noch nie wegen Alkohol irgendwo vernachlässigt" habe und, auch wenn er mit ihnen am Wasser sei, "immer vollste Aufsicht" herrsche (act. 56). Diese Aussage erscheint glaubhaft. Zum einen wurde sie von der Beklagten nicht bezweifelt, und zum andern legte der Kläger an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ein Schreiben von E. ins Recht, wonach der Kläger seine Aufgabe als Klassenlehrer an der Schule zur vollsten Zufriedenheit erfülle und der Vorwurf, der Kläger sei dem übermässigen Alkoholkonsum verfallen, in keiner Weise bestätigt werden könne (act. 69 f.). Daraus kann geschlossen werden, dass der Kläger seinen (zugestandenen, nicht unbeträchtlichen) Alkoholkonsum insoweit "unter Kontrolle" hat, als er Verantwortung für Kinder (seien es Schüler oder seine eigenen) trägt bzw. tragen muss. Für die Fähigkeit des Klägers, seinen Alkoholkonsum zu "steuern", spricht auch der Umstand, - 21 - dass er im Rahmen der Paarberatung der Parteien durch die K., Aarau, sich für eine Abstinenz von einem Jahr entschied und dieses Vorhaben offensichtlich auch umsetzen konnte (den Bericht der Suchtberatungsstelle vom 26. März 2021 S. 2 [act. 50]). 3.5. Seit Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils ist offensichtlich eine Eskalation des Elternkonflikts eingetreten: Obwohl dieses – auch vor Vorliegen des begründeten Entscheids – vollstreckbar war, verweigerte die Beklagte dem Kläger die "Herausgabe" der Kinder nach dessen Massgabe, was diesen zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens veranlasste. Auf diese Eskalation ist indes aus folgenden Gründen nicht weiter einzugehen: Zunächst ist auf die von der Beklagten in einer an den Beistand F. gerichteten E-Mail vom 30. September 2021 (Beilage zu dessen Zwischenbericht vom 8. November 2021) zuhanden des Beistands verfasste "Vorgeschichte" zu verweisen. Darin hat die Beklagte Folgendes zu Papier gebracht: "Trotz Alkoholkonsum und unhygienischen Zuständen bei ihm [Kläger] zu Hause wollte ich den Kindern den Vater nicht nehmen und dies will ich auch heute nicht. Dies war auch der Grund, warum ich ihm in der Trennungszeit die Kinder auch immer gab, aber es waren nur Wochenenden jeden zweiten Mittwoch auf Donnerstag oder sonst mal zwei Stunden nach der Schule, zum Essen und Schlafen kamen sie ansonsten immer zu mir. So funktionierte es auch super bis zum Gerichtsurteil Anfang August [Hervorhebung durch Kursivschrift nicht im Original]" Mit anderen Worten bestand bis zur Ausfällung bzw. Zustellung des (unbegründeten) Urteils der Vorinstanz für die Beklagte offenbar kein Grund, die Töchter nicht entsprechend der mit dem Kläger getroffenen Trennungsvereinbarung (Klageantwortbeilage 1) während immerhin fast zwei Jahren alle vierzehn Tage während zweieinhalb Tagen (mit drei Übernachtungen) und während der Hälfte der Schulferien (immerhin sechs Wochen) und damit zusammengenommen während rund 100 Tagen des Jahres (d.h. über 25 %) zu überlassen. Ferner haben die Parteien in der Parteibefragung übereinstimmend angegeben, dass im Zusammenhang mit den Kindern die Kommunikation keine Probleme aufgeworfen habe (act. 56 [Kläger], act. 59 [Beklagte, die die Frage, wie die Kommunikation mit dem Kläger laufe, mit "grundsätzlich gut" beantwortete; sie {die Parteien} verstünden sich in schulischen Belangen; privat hätten sie nichts miteinander zu tun; mit den Kindern laufe es gut). Offensichtlich können sich die Parteien grundsätzlich so verhalten, wie es das Kindeswohl gebietet, wenn sie wollen bzw. sie sich nicht vor Gericht über den Umfang der Betreuung streiten. Vor dem Hintergrund, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Kläger und seinen Töchtern (in einem Umfang von über 25 %) bis zur Ausfällung des angefochtenen Eheschutzurteils – trotz der angeblichen Alkoholprobleme – sehr gut funktioniert hatte, ist nicht - 22 - ersichtlich, wieso der Kläger die Betreuung der Kinder nicht auch während der Hälfte des Jahres erbringen könnte. Hätte der Alkoholkonsum des Klägers vor August 2021 einen negativen Einfluss auf die Kinderbetreuung durch ihn gezeitigt, hätte das von den Parteien einvernehmlich vereinbarte Besuchsrecht, insbesondere aber das Ferienrecht im Umfang der Hälfte der Schulferien (mindestens sechs Wochen) mutmasslich kaum bis August 2021 "super" funktionieren können. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens mit Klärung der Obhutsfrage der durch das Verfahren ausgelösten Eskalation des Konflikts zwischen den Eltern der Boden entzogen ist und sich deshalb ein Zustand einstellt, in dem die Parteien hinsichtlich der Kinderbelange wieder gut kommunizieren können. Auch nach Auffassung des Beistands, F., ist das Wohl der Kinder nicht aufgrund eines Elternteils und dessen Verhaltens als solchen gefährdet, sondern "schlicht und einfach" deshalb, weil der Konflikt und die Differenzen der Parteien betreffend Besuchsrecht nicht spurlos an diesen vorübergingen (vgl. dessen Zwischenbericht vom 8. November 2021 S. 5; in diesem Sinne auch das vom Kläger mit Eingabe vom 16. November 2021 in der Sammelbeilage 17 verurkundete Schreiben von G. und H. vom 7. November 2021, wonach die derzeitige psychische Verfasstheit der Kinder nicht der Tatsache geschuldet sei, dass sie von einem Zuhause ins andere wechseln müssten, sondern eher der Situation, dass sich die Parteien so offensichtlich bekämpften und die Kinder bewusst oder unbewusst in diesen Zwist miteinbezögen, was diese nur allzu deutlich spürten). 3.6. Zusammenfassend ist die Anordnung der alternierenden Obhut durch die Vorinstanz zu schützen. Die Beklagte hat nicht plausibel zu erklären vermocht, welche Gründe der Ausdehnung der Betreuung von C. und D. durch den Kläger auf 50 % entgegenstehen. Es ist den Parteien erneut in Erinnerung zu rufen, dass sie sich im Sinne des Kindeswohls an die gerichtlichen Anordnungen zu halten haben (vgl. Ziffern 2.3 der Verfügungen des Instruktionsrichters vom 19. und 29. November 2021). 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz ist bezüglich des Unterhalts von folgenden "Lebenshaltungskosten" der Parteien und "Barbedarfen" der Töchter C. und D. ausgegangen: - Kläger: Fr. 3'554.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten [abzüglich Wohnkostenanteil der Töchter von zusammen Fr. 250.00] Fr. 837.00, Krankenkasse KVG Fr. 253.00, Arbeitsweg Fr. 364.00, Steuern Fr. 800.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00), - 23 - - Beklagte: Fr. 4'501.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten [abzüglich Wohnkostenanteil der Töchter von zusammen Fr. 250.00] Fr. 1'750.00, Krankenkasse KVG Fr. 386.00, Abstellplatz Fr. 120.00 Arbeitsweg Fr. 145.00, Steuern Fr. 800.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00), - C.: Fr. 1'112.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteile Fr. 250.00, KVG und VVG Fr. 132.00, weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00, Schwimmen/Reiten Fr. 100.00) und - D.: Fr. 934.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteile Fr. 250.00, Krankenkasse KVG und VVG Fr. 154.00, weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00, Schwimmen/Reiten Fr. 100.00) bis zum Erreichen des 10. Altersjahrs bzw. Fr. 1'134.00 (Erhöhung Grundbetrag Fr. 200.00) danach, d.h. ab November 2023 (angefochtener Entscheid E. 6.4 – 6.7). Für die als Lehrpersonen tätigen Parteien ermittelte die Vorinstanz Nettoeinkommen von Fr. 7'975.00 (aus 89 %-Pensum) bis Ende Juli 2022 und Fr. 7'170.00 (aus 80 %-Pensum) ab August 2022 auf Seiten des Klägers sowie Fr. 5'165.00 (aus 60.72 %-Pensum) bis Juli 2022 und Fr. 5'955.00 (aus 70 %-Pensum) ab August 2022 auf Seiten der Beklagten (angefochtener Entscheid E. 6.8). Unter Gegenüberstellung dieser Nettoeinkommen zuzüglich der Kinderzulagen von je Fr. 200.00 von total Fr. 13'540.00 (Fr. 7'975.00 + Fr. 5'165.00 + 2 x Fr. 200.00) bis Juli 2022 und Fr. 13'525.00 (Fr. 7'170.00 + Fr. 5'955.00 + 2 x Fr. 200.00) ab August 2022 einerseits und der genannten Unterhaltskosten/Barbedarfe von Fr. 10'101.00 (Fr. 3'554.00 + Fr. 4'501.00 + Fr. 1'112.00 + Fr. 934.00) bis Oktober 2023 bzw. Fr. 10'301.00 (Fr. 3'554.00 + Fr. 4'501.00 + Fr. 1'112.00 + Fr. 1'134.00) ab November 2023 anderseits ergaben sich Überschüsse von Fr. 3'439.00 bis Juli 2022, Fr. 3'424.00 von August 2022 bis Oktober 2023 und Fr. 3'224.00 ab November 2023. An diesen Überschüssen liess die Vorinstanz wegen der "guten finanziellen Verhältnisse der Parteien" die Kinder im Umfang von 50 % des Grundbetrags (Fr. 200.00 sowie Fr. 300.00) partizipieren (angefochtener Entscheid E. 6.10). Es ergab sich nach Abzug der Kinderzulagen jeweils ein zu deckender Barunterhalt der Kinder von Fr. 1'212.00 (Fr. 1'112.00 + Fr. 300.00 ./. Fr. 200.00) für C. und Fr. 934.00 (Fr. 934.00 + Fr. 200.00 ./. Fr. 200.00) bis Oktober 2023 bzw. Fr. 1'234.00 (Fr. 1'134.00 + Fr. 300.00 ./. Fr. 200.00) ab November 2023 für D. (angefochtener Entscheid E. 6.10.1). Da die Kinder durch die Parteien zu gleichen Anteilen betreut würden, erachtete es die Vorinstanz als sachgerecht, diesen zu deckenden Barunterhalt der Kinder von den Eltern im Verhältnis der jeweiligen Überschüsse ihrer Einkommen gegenüber ihren jeweiligen "Lebenshaltungskosten" (bis Juli 86.9% [Kläger] gegenüber 13.1 % [Beklagte], ab August 2022 71.3 % gegenüber 28.2 %) tragen zu lassen. Damit werde gewährleistet, dass jeder Elternteil gemessen an seinem verbleibenden Überschuss gleich viel zu tragen habe. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte vom - 24 - Unterhalt von C. Fr. 837.00 (je Hälfte des Grundbetrags [Fr. 300.00], von dessen Erweiterung um 50 % [Fr. 150.00] und des Wohnkostenanteils [Fr. 125.00] sowie vollumfänglich die Krankenkassenprämie [Fr. 132.00], die Gesundheitskosten [Fr. 30.00] und die Kosten für das Schwimmen und Reiten [Fr. 100.00]) und vom Unterhalt von D. Fr. 709.00 (Fr. 200.00 + Fr. 100.00 + Fr. 125.00 + Fr. 154.00 + Fr. 30.00 + Fr. 100.00) bis Oktober 2023 und Fr. 859.00 (Fr. 300.00 + Fr. 150.00 + Fr. 125.00 + Fr. 154.00 + Fr. 30.00 + Fr. 100.00) ab November 2023 bestreiten werde, resultierten folgende vom Kläger zu leistende gerundete Unterhaltsbeiträge für C.: - Fr. 680.00 (Fr. 837.00 ./. Fr. 158.25 bzw. recte Fr. 158.75 [13.1 % von Fr. 1'212.00] = von der Beklagten entsprechend ihrem Leistungsanteil zu tragender Teil) bis Juli 2022 und - Fr. 500.00 (Fr. 837.00 ./. Fr. 347.60 bzw. recte Fr. 347.85 [28.2 % bzw. recte 28.7 % von Fr. 1'212.00] ab August 2022 sowie für D.: - Fr. 590.00 (Fr. 709.00 ./. Fr. 121.95 bzw. recte Fr. 122.35 [13.1 % von Fr. 934.00]) bis Juli 2022, - Fr. 450.00 (Fr. 709.00 ./. Fr. 267.85 bzw. recte Fr. 268.05 [28.2 % bzw. recte 28.7 % von Fr. 934.00]) von August 2022 bis Oktober 2023 sowie - Fr. 500.00 (Fr. 859.00 ./. Fr. 353.90 bzw. recte Fr. 354.15 [28.2 % bzw. recte 28.7 % von Fr. 1'234.00]) ab November 2023 (angefochtener Entscheid 6.10.2 und 6.10.4). Nachdem die Vorinstanz für alle Phasen die Fähigkeit der Beklagten festgestellt hatte, ihren familienrechtlichen Bedarf zu decken, setzte sie keinen Betreuungsunterhalt fest. Sie sprach der Beklagten aber für die Zeit bis und mit Juli 2022 bei einem Existenzminimum von Fr. 4'501.00 zuzüglich des "hälftigen verbleibenden Überschussanteils" (gemeint die Hälfte des nach Abzug der den Töchtern zugestandenen Überschussanteile verbleibenden Überschüsse) von Fr. 1'469.50 ([Fr. 3'439.00 ./. Fr. 300.00 und Fr. 200.00] : 2) einerseits sowie einem Einkommen (Fr. 5'165.00) anderseits persönlichen Unterhalt in der Höhe von gerundet Fr. 800.00 zu. Für die weiteren Phasen (August 2022 bis Oktober 2023 und ab November 2023) sprach die Vorinstanz keinen persönlichen Unterhalt zu, nachdem für die zweite Phase ein Manko von lediglich Fr. 8.00 (Fr. 5'955.00 [Einkommen] ./. Fr. 4'501.00 [erweitertes Existenzminimum] + Fr. 1'462.00 [hälftiger verbleibender Überschussanteil: {Fr. 3'424.00 ./. Fr. 300.00 ./. Fr. 200.00} : 2]) bzw. ein Überschuss von Fr. 142.00 (Fr. 5'955.00./. Fr. 4'501.00 [erweitertes Existenzminimum] + - 25 - Fr. 1'312.00 [hälftiger verbleibender Überschussanteil: [Fr. 3'224.00 ./. 2 x Fr. 300.00] : 2) festgestellt worden war (angefochtener Entscheid E. 7.3). 4.1.2. Hinsichtlich dieser Unterhaltsberechnung moniert der Kläger in seiner Berufung zum einen, dass die Vorinstanz, obwohl sie eine alternierende Obhut mit identischem Betreuungsumfang durch beide Parteien angeordnet habe, das ihnen gesamthaft zumutbare Erwerbspensum von 150 % nicht ebenfalls hälftig, sondern im Verhältnis 80 % (Kläger) zu 70 % (Beklagte) verteilt habe. Zum andern behauptet er einen Rechenfehler, der der Vorinstanz bei der Berechnung seines Nettoeinkommens unterlaufen sei. Demgegenüber wird in der Berufung der Beklagten in Übereinstimmung mit ihrem Antrag auf Abweisung einer alternierenden Obhut davon ausgegangen, dass die Parteien ihre bisherigen Erwerbspensen (mehr oder weniger) aufrechterhalten werden, womit sie weiterhin Nettoeinkommen von Fr. 9'074.00 (Kläger) bzw. Fr. 5'150.00 (Beklagte) erzielen könnten. Von den der Vorinstanz eingesetzten Bedarfspositionen werden ausschliesslich die Wohnkosten des Klägers beanstandet (Nebenkosten von lediglich Fr. 300.00 statt der von der Vorinstanz berücksichtigten Nebenkosten und Rückstellungen von zusammen Fr. 560.00). Allerdings will die Beklagte – gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Steueranteile der Kinder (mit je Fr. 100.00 bei kompensatorischer Reduktion der steuerlichen Belastung der Beklagten von Fr. 800.00 auf Fr. 600.00) berücksichtigt und den Überschussanteil der Kinder nicht auf 50 % des Kindergrundbetrags plafoniert, sondern auf einen Sechstel des Überschusses bemessen haben. Schliesslich wird daran festgehalten, dass das Gericht Unterhalt ab 1. Mai 2021 festzusetzen habe, nachdem die Beklagte in der Klageantwort die Trennungsvereinbarung auf diesen Zeitpunkt widerrufen habe (beklagtische Berufung S. 15 ff.). 4.2. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Unterhaltsberechnungen – vorbehältlich (vorliegend nicht gegebener) aussergewöhnlich günstiger finanzieller Verhältnisse – nach der sogenannten zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung vorzugehen (BGE 147 III 265 [= der von der Vorinstanz in E. 6.4 des angefochtenen Entscheids zitierte BGE 5A_311/2018] E. 7.4 betreffend Kinderunterhalt; BGE 147 III 293 [= der ebenfalls in E. 6.4 des angefochtenen Entscheids zitierte BGE 5A_891/2018] E. 4.5 betreffend nachehelichen Unterhalt). Dabei werden die (tatsächlichen oder gegebenenfalls auch hypothetischen) Einkommen der Beteiligten ihren Existenzminima (in erster Linie ihren betreibungsrechtlichen Existenzminima, bei entsprechender Leistungsfähigkeit auch ihren erweiterten familienrechtlichen - 26 - Existenzminima) gegenübergestellt und der verbleibende Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen verteilt (vgl. dazu insbesondere BGE 147 III 265 E. 7.3 bzw. E. 7.4). Insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts ist unter Umständen nach der gleichen Methode in einer zweiten Rechnung der Überschussanteil der Eheleute während des Zusammenlebens zu bestimmen, weil der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach oben beim letzten ehelichen Lebensstandard begrenzt ist (BGE 147 III 293 E. 4.4). Von einer solchen zweiten Rechnung kann dementsprechend abgesehen werden, wenn – wie vorliegend – keine Indizien dafür bestehen, dass wegen einer ehelichen Sparquote und/oder zusätzlich angerechneten Mehreinkommens die mit dem Getrenntleben verbundenen Mehrkosten kompensiert werden. Die Vorinstanz hat zwar – unter ausdrücklichem Hinweis auf die beiden vorgenannten jüngsten Bundesgerichtsentscheide (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4) – grundsätzlich die zweistufige Methode zur Anwendung gebracht, d.h. die Einkommen der Parteien zuzüglich Kinderzulagen ihren (erweiterten) Existenzminima gegenübergestellt. Allerdings sind – mit der Beklagten – Abweichungen gegenüber dem vom Bundesgericht in seinen jüngsten Entscheiden postulierten Vorgehen zu konstatieren. Erstens hat die Vorinstanz, wie die Beklagte zu Recht rügt (vgl. deren Berufung S. 17), den Steueranteil der Kinder nicht veranschlagt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Auch im Ergebnis nicht angängig war zweitens die Plafonierung des Überschussanteils der Kinder bei 50 % ihres jeweiligen Grundbetrags (von Fr. 400.00 bei D. bis und mit Oktober 2023 sowie Fr. 600.00 bei C. und bei D. ab November 2023). Schon nach Massgabe des von der Vorinstanz zur Begründung angeführten Kreisschreibens XKS.2017.2 (Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder) ist die Überschussbeteiligung nicht auf dem Grundbetrag, sondern auf dem gesamten Grundbarbedarf (ohne Fremdbetreuungskosten) zu gewähren. Ferner ist die dort festgesetzte Begrenzung des Überschussanteils bei 50 % des Grundbarbedarfs in Anbetracht von BGE 147 III 265 (E. 7.3) nicht mehr ohne Weiteres zulässig, weil dort grundsätzlich eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen vorgeschrieben wird (so zu Recht beklagtische Berufung S. 19 f.; vgl. BGE 5A_52/2021 E. 7). Drittens gehört nach BGE 147 III 265 (E. 7.2) die Berücksichtigung von Positionen für Reisen und Hobbies nicht ins Existenzminimum (auch nicht in das familienrechtliche); Hobbies sind aus dem Überschuss zu bestreiten. 4.3. Obwohl die Beklagte mit der Klageantwort die gerichtliche Festsetzung von Unterhalt ab Mai 2021 verlangt hatte, hat die Vorinstanz Unterhalt erst ab August 2021 festgelegt. Dies mit der Begründung, dass der Kläger eine Abänderung erst auf den 1. August 2021 verlangt habe und sich die - 27 - Verhältnisse erst auf diesen Zeitpunkt hin änderten; im Übrigen erscheine eine weitere Berechnungsphase für lediglich zwei Monate (Juni/Juli) unverhältnismässig (angefochtener Entscheid E. 6.11.1). Dies wird von der Beklagten zu Recht gerügt. Diese durfte die Einleitung des vorliegenden Eheschutzverfahrens zum Anlass nehmen, den bisher nur durch eine private Trennungsvereinbarung geregelten Unterhalt unbesehen einer Änderung der Betreuungsverhältnisse festsetzen zu lassen, den persönlichen Unterhalt allerdings nur für die Zukunft, d.h. ab Einreichung der Klageantwort durch das Gericht (vgl. demgegenüber Art. 279 ZGB für den Kinderunterhalt). Nach dem Gesagten ist über den Kinderunterhalt für die Zeit ab Mai 2021 und der Anspruch der Beklagten auf persönlichen Unterhalt für die Zeit ab Juni 2021 zu befinden. 4.4. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Regelung der Unterhaltsbeiträge bei alternierender Obhut für die Töchter ist in methodologischer Hinsicht Folgendes vorauszuschicken. Die Vorinstanz hat den Kläger dazu verpflichtet, der Beklagten zusätzlich den in E. 6.10.2 – 6.10.4 für die alternierende Obhut errechneten Unterhaltsbeiträgen auch noch die Kinderzulagen weiterzuleiten. Dadurch wird im Ergebnis das Ziel der zweistufigen Methode, die die Vorinstanz explizit zur Anwendung zu bringen gedachte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4), nämlich eine Verteilung der vorhandenen finanziellen Mittel dergestalt, dass alle Familienmitglieder über das familienrechtliche Existenzminimum zuzüglich eines Überschussanteils nach grossen bzw. kleinen Köpfen verfügen, verfehlt. Wie bereits erwähnt [(vgl. vorstehende E. 4.2), ist im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch behauptet, dass die Parteien und die Töchter zuletzt während des Zusammenlebens – insbesondere zufolge einer Sparquote – einen tieferen Lebensstandard innehatten, als er sich aufgrund der aktuellen Verhältnisse mit den gemäss der zweistufigen Methode errechneten Unterhaltsbeiträgen heute trotz der mit dem Getrenntleben verbundenen Mehrkosten ergibt, sodass eine zweite Rechnung zur Ermittlung des letzten ehelichen Lebensstandards notwendig würde. Dies sei am Beispiel der (gemäss Vorinstanz ersten) Phase illustriert. Zu dieser hielt die Vorinstanz fest, dass die Beklagte bei alternierender Obhut mit hälftiger Betreuung der Töchter durch die Parteien den Unterhalt von C. im Umfang von Fr. 837.00 bestreite (Fr. 300.00 [hälftiger Grundbetrag] + Fr. 150.00 [hälftiger Überschussanteil] + Fr. 125.00 [Wohnkostenanteil] + Fr. 132.00 [Krankenversicherungs- prämien] + Fr. 30.00 [weitere Gesundheitskosten] + Fr. 100.00 [Reiten/Schwimmen]). Obwohl sie sich ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend daran mit Fr. 158.25 hätte beteiligen müssen, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger nicht bloss zur Bezahlung der Differenz von Fr. 678.75 (so explizit E. 6.10.2 des angefochtenen Entscheids), sondern – - 28 - ohne weitere Begründung – im Dispositiv zur Bezahlung dieser Differenz (von gerundet Fr. 680.00) zuzüglich Kinderzulage. Bei dem von der Vorinstanz gewählten Vorgehen zur Berechnung des Kindesunterhalts bei alternierender Obhut muss die vorab in Abzug gebrachte Kinderzulage beim Elternteil verbleiben, der diese bezieht (hier der Kläger), ansonsten zu Lasten von dessen Überschussanteil den Kindern im Umfang der Kinderzulagen zusätzliche Mittel zugehalten werden. 4.5. 4.5.1. Obwohl die Vorinstanz eine alternierende Obhut mit identischen Betreuungsanteilen der Parteien angeordnet hat, hat sie den Parteien unterschiedliche Erwerbspensen zugemutet (80 % auf Seiten des Klägers und 70 % auf Seiten der Beklagten); dies zum einen mit dem Argument, dass den Kindern auch bei unplanmässigen Ausfällen wie z.B. Krankheit ausreichend Betreuungsressourcen zur Verfügung stehen sollten, zum andern, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte eine weitere Pensenerhöhung so umsetzen könne, dass es mit ihren Betreuungszeiten vereinbar sei. Dagegen wendet sich der Kläger in seiner Berufung: Es sei unlogisch, dass nur der Beklagten Zeit zugestanden werde, um unplanmässige Ausfälle aufzufangen; der Kläger wolle eben seine Kinder zur Hälfte betreuen und nicht nur "Spassvater" sein. Es könne als allgemein bekannt gelten, dass es die [Eltern-Kind-] Beziehung fördere, wenn man mit dem Kind nicht nur spiele, sondern auch in schwierigen Zeiten und gerade bei Krankheit für dieses da sei. Es sei willkürlich und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn hier die Frau dem Mann vorgezogen werde. Die vorliegende Situation sei gerade deshalb so speziell, weil beide Parteien die gleichen Voraussetzungen (gleiche Ausbildung, gleicher Beruf) und dieselben "Bedingungen" mitbrächten (klägerische Berufung S. 6). Auch wenn der Kläger durch die (leicht unterschiedliche) Verteilung der Erwerbspensen nicht zum "Spassvater" degradiert wurde, überzeugt die Begründung der Vorinstanz nicht. Denn "unplanmässige Ausfälle" können sowohl an den Tagen, an denen die Kinder durch den Kläger betreut werden, als auch an den Tagen, an denen sie sich bei der Beklagten aufhalten, auftreten. Demgemäss drängt sich ein gleiches Erwerbspensum beider Parteien auf, dies zumal nicht ersichtlich ist, wieso die Beklagte ihr Erwerbspensum von derzeit 60.72 % auf August 2022 statt auf 70 % (so die Vorinstanz) nicht auf 75 % erhöhen können sollte. Damit ist für die Zeit bis und mit Juli 2022 von den von den Parteien derzeit noch ausgeübten Erwerbspensen (Kläger 89.29 %, Beklagte 60.72 %) und ab August 2022 von Erwerbspensen von je 75 % auszugehen. - 29 - 4.5.2. 4.5.2.1. Die Vorinstanz hat zum Einkommen des Klägers festgehalten, dass dieser im Schuljahr 2020/2021 bei einem Pensum von 103.57% ein monatliches Einkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 9'261.50 (Nettoeinkommen von Fr. 111'138.00 gemäss Lohnausweis 2020 [Klagebeilage 5] : 12) erzielt habe. Nachdem er sein Pensum für das Schuljahr 2021/2022 auf 89% reduziert habe, sei neu von einem Nettoeinkommen Fr. 7'975.00 auszugehen. Es werde sich auf August 2022 zufolge der Pensenreduktion auf 80 % auf Fr. 7'170.00 vermindern (angefochtener Entscheid E. 6.8.2). Hinsichtlich dieser Einkommensermittlung verweist der Kläger – an sich zu Recht (vgl. dessen Berufung S. 7) – darauf, dass im Lohnausweis die Kinderzulagen von Fr. 4'800.00 (12 x 2 x Fr. 200.00) enthalten seien. Richtig ergäben sich somit bei einem Pensum von 89 % (bis und mit Juli 2022) bzw. von 75 % (ab August 2022) Nettoeinkommen von Fr. 7'614.90 (= Fr. 106'338.00 [Fr. 111'138.00 ./. Fr. 4'800.00] : 12 : 103.57 x 89) bzw. Fr. 6'417.05 (= Fr. 106'338.00 : 12 : 103.57 x 75) (klägerische Berufung S. 7). Ausgehend von der vom Kläger mit seiner als Berufungsantwortbeilage 3 eingereichten Lohnabrechnung für den Monat August 2021 ist dennoch von höheren Zahlen auszugehen. Bei einem Pensum von 89.29 % betrug in besagtem Monat der Nettolohn ohne Kinderzulagen Fr. 7'198.25. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'855.75 bzw. gerundet Fr. 7'856.00 (= [13 x Fr. 7'198.25 + Fr. 691.95 Pensionskassenbeitrag] : 12) bzw. – nach der Reduktion des Pensums auf 75 % – von (gerundet) Fr. 6'599.00 (Fr. 7'855.75 : 89.29 x 75). Wie in vorstehender E. 4.3 dargelegt, ist Unterhalt auch für die Monate Mai bzw. Juni 2021 bis und mit Juli 2021 festzulegen. In dieser Zeit versah der Kläger noch ein Pensum von 103.57 % und erzielte dabei ausweislich der Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2021 (Sammelbeilage 11 zur klägerischen Eingabe vom 29. Juni 2021) exkl. Kinderzulagen, aber unter Berücksichtigung des anteiligen 13. Monatslohns ein Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 9'074.00 (= [13 x Fr. 8'311.40 + Fr. 841.35 Pensionskassenbeitrag] : 12). 4.5.2.2. Die Vorinstanz hat ein Nettoeinkommen der Beklagten inkl. 13. Monatslohn von gerundet Fr. 5'165.00 (bei einem 60.72 %-Pensum) ermittelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.8.3). Soweit die Beklagte, indem sie in ihrer Berufung (S. 19) ihr Einkommen auf Fr. 5'150.00 nicht nur eine Abrundung vornimmt, sondern eine falsche Berechnung rügen wollte, wäre mangels Begründung nicht weiter darauf einzugehen. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 5'165.00 bei einem 60.72 %-Pensum resultiert ab - 30 - August 2022, ab welchem Zeitpunkt (auch) der Beklagten ein 75 %- Pensum zugemutet wird (vgl. vorstehende E. 4.5.1), ein Nettoeinkommen von Fr. 6'380.00 (= Fr. 5'165.00 : 60.72 x 75). 4.5.2.3. Nach dem Gesagten ist für die verschiedenen Phasen von folgenden Einkünften der Parteien und Kinder auszugehen: Kläger Beklagte Kinderzulagen total bis Juli 2021 9'074.00 5'165.00 2 x 200.00 14'639.00 August 2021 7'856.00 5'165.00 2 x 200.00 13'421.00 bis Juli 2022 ab August 2022 6'599.00 6'380.00 2 x 200.00 13'379.00 4.6. 4.6.1. Die von der Vorinstanz für die Parteien und ihre Töchter ermittelten familienrechtlichen Existenzminima (Kläger Fr. 3'554.00, Beklagte Fr. 4'501.00, C. Fr. 1'112.00, D. Fr. 934.00 [bis und mit Oktober 2023] bzw. Fr. 1'134.00 [ab November 2023]) werden in zwei Punkten beanstandet, einerseits betreffend die Wohnnebenkosten des Klägers (dazu nachfolgende E. 4.6.2) sowie hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Steueranteilen der Kinder durch die Vorinstanz (dazu nachfolgende E. 4.6.3). Allerdings wurde bereits erwähnt, dass – entgegen der Vorinstanz – die Kosten von monatlich je Fr. 100.00 für das Reiten und Schwimmen als Hobbies nicht in das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder gehören (vgl. vorstehende E. 4.2 in fine). Zudem sind die Wohnkostenanteile gerade bei alternierender Obhut, bei der die Kinder abwechslungsweise in mehr oder weniger gleichem Umfang bei beiden Eltern leben, in Relation zu den gesamten Wohnkosten zu bestimmen. Gemäss Vorinstanz belaufen sich die Wohnkosten beider Parteien auf insgesamt Fr. 3'207.00 (Kläger Fr. 1'087.00, Beklagte Fr. 2'120.00 [inkl. Abstellplatz]). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, bei beiden Kindern einen Wohnkostenanteil von Fr. 500.00 einzusetzen, der – ab Geltung der alternierenden Obhut mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – entsprechend dem Verhältnis ihrer Wohnkosten beim Kläger mit je Fr. 170.00 und bei der Beklagten mit je Fr. 330.00 in Abzug zu bringen ist. 4.6.2. Unbestritten geblieben ist der Hypothekarzins, den der ein Eigenheim bewohnende Kläger bezahlen muss (Fr. 526.85 [Jahreszins von Fr. 6'321.90 {Fr. 5'355.00. + Fr. 966.90; vgl. Klagebeilage 6} : 12] bzw. gerundet Fr. 527.00; angefochtener Entscheid E. 6.6.2; beklagtische Berufung S. 16). - 31 - Hinsichtlich der Wohnnebenkosten hielt die Vorinstanz dafür, im Jahr 2020 seien pro Monat belegte Nebenkosten in Höhe von Fr. 411.55 zu berücksichtigen (Fr. 4'938.75 [Gebäudeversicherung von Fr. 477.05 gemäss Klagebeilage 7, Heizölkosten von Fr. 3'077.30 gemäss Klagebeilage 8 sowie den Kosten für Strom, Wasser etc. gemäss EWS- Abrechnung von Fr. 1'384.40 gemäss Klagebeilage 9] : 12). Aufgrund des Alters der Liegenschaft sei die Notwendigkeit von Rückstellungen plausibel, wenn auch nicht im vom Kläger geltend gemachten Umfang von Fr. 300.00 pro Monat, sondern lediglich im Umfang von monatlich Fr. 150.00, entsprechend der von den Parteien abgeschlossenen Trennungsvereinbarung (Klageantwortbeilage 1). Beim Bedarf des Klägers seien somit monatliche Nebenkosten und Rückstellungen von insgesamt Fr. 560.00 zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 6.6.2). Die Beklagte will dagegen lediglich Nebenkosten von Fr. 300.00 berücksichtigt wissen. Sie begründet dies zum einen damit, dass fiktive Rückstellungen nicht angerechnet werden könnten, und zum andern damit, dass in der Vergangenheit eine Tankfüllung mit Heizöl nur alle drei Jahre erfolgt sei (beklagtische Berufung S. 16 f.). Dies ist nicht zu hören. Erstens macht der Kläger in der Berufungsantwort geltend, dass die Füllung des Heizöltanks jährlich erfolge, was glaubhaft erscheint. Zweitens ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz für Nebenkosten und Rückstellungen veranschlagte monatliche Betrag von Fr. 560.00 auf ein Jahr hochgerechnet (Fr. 6'720.00) sich in der Grössenordnung von 1 % des in der Steuerveranlagung 2019 (Beilage 20 zur klägerischen Eingabe vom 29. Juni 2021) ausgewiesenen Steuerwerts der Liegenschaft bewegt (Fr. 668'666.00). Der Steuerwert liegt aber notorischerweise (vgl. Art. 151 ZPO) unter dem Verkehrswert. Eine auf der Grundlage des Letzteren erfolgende Ermittlung von Wohnnebenkosten mit pauschal 1 % ist aber auf jeden Fall nicht willkürlich (vgl. dazu BGE 5A_730/2020 E. 5.2.2.2.2.1.3). Drittens verbietet sich im vorliegenden Fall eine Reduktion der Nebenkosten umso mehr, als die Beklagte mit Fr. 2'120.00 (inkl. Abstellplatz) bzw. unter Abzug der Wohnkostenanteile der Töchter mit Fr. 1'460.00 (= Fr. 2'120.00 ./. 2 x Fr. 330.00) fast doppelt so hohe Wohnkosten für sich beansprucht wie der Kläger mit Fr. 747.00 (= Fr. 1'087.00 ./. 2 x Fr. 170.00). 4.6.3. Die Vorinstanz hat bei praktisch identischen Gesamteinkünften (zuzüglich Kinderzulagen) der Parteien (Fr. 13'540.00 bis und mit Juli 2022 und Fr. 13'525.00 danach [dies gegenüber Fr. 13'421.00 und Fr. 13'379.00, vgl. vorstehende E. 4.5.2.3]) deren steuerliche Belastung auf je Fr. 800.00 veranschlagt. Diese Beträge sind zu übernehmen, nachdem die vorinstanzliche Ermittlung der Steuerlast bei diesen Einkommen nicht gerügt wird. Ausgehend davon, dass in der vorliegend zusätzlich zu beachtenden Phase von Mai 2022 bis und mit Juli 2022 das - 32 - Gesamteinkommen mit Fr. 14'639.00 gut 9 % höher ist als in der Zeit seit August 2022 (Fr. 13'421.00 bis und mit Juli 2022 und Fr. 13'379.00 ab August 2022), ist – unter Berücksichtigung der Progression – eine steuerliche Belastung der Parteien von Fr. 900.00 einzusetzen. Unter Berücksichtigung der nachfolgend festgesetzten Unterhaltsbeiträge (bis zur Zustellung des vorliegenden Berufungsentscheids bei alleiniger Obhut der Beklagten, danach bei alternierender Obhut) sind die Steueranteile der Töchter wie folgt zu veranschlagen. Mai 2021 - August 2021 - Zustellung August ab Juli 2021 Zustellung des des Beru- 2022 - November Berufungs- fungsent- Oktober 2023 entscheids scheids - 2023 Juli 2022 C. 170.00 170.00 120.00 80.00 80.00 D. 150.00 150.00 100.00 70.00 80.00 4.6.4. 4.6.4.1. Für die erste Phase (Mai 2021 bis und mit Juli 2021) ergeben sich folgende familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und ihrer Töchter: Kläger Beklagte C. D. Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 600.00 400.00 Wohnkosten(anteile) 1'087.00 1'500.00 250.00 250.00 Krankenkassenprämien 253.00 386.00 132.00 154.00 übrige Gesundheits- --- --- 30.00 30.00 kosten Abstellplatz --- 120.00 --- --- Arbeitsweg 364.00 145.00 --- --- Steuer(anteile) 900.00 580.00 170.00 150.00 Kommunikations- und 100.00 100.00 --- --- Versicherungspauschale familienrechtliche 3'904.00 4'031.00 1'182.00 984.00 Existenzminima Das Total dieser familienrechtlichen Existenzminima beläuft sich auf Fr. 10'101.00 bei einem Gesamteinkommen (inkl. Kinderzulagen) von Fr. 14'639.00 (vgl. vorstehende E. 4.5.2.3). 4.6.4.2. In der zweiten Phase (August 2021 bis Zustellung des Berufungsentscheids) vermindert sich das Gesamteinkommen auf Fr. 13'421.00 (vgl. vorstehende E. 4.5.2.3) sowie bei den Existenzminima die steuerliche Belastung bei den Parteien um je Fr. 100.00, sodass sich die familienrechtlichen Existenzminima insgesamt neu auf Fr. 9'901.00 - 33 - (Kläger und Beklagte neu Fr. 3'804.00 bzw. Fr. 3'931.00; C. und D. unverändert Fr. 1'182.00 bzw. Fr. 984.00) belaufen. 4.6.4.3. In der dritten Phase (ab Zustellung des Berufungsentscheids bis und mit Juli 2022) bleibt die Einkommenssituation unverändert. Bei den Existenzminima gibt es folgende Änderungen: Zum einen sind – wegen der nunmehr geltenden alternierenden Obhut – beim Kläger Wohnkostenanteile der Töchter von je Fr. 170.00 und bei der Beklagten solche von je Fr. 330.00 in Abzug zu bringen. Dadurch erhöhen sich die Existenzminima der Töchter um Fr. 250.00. Zum andern verändert sich die steuerliche Situation auf beklagtischer Seite insoweit, als bei insgesamt gleicher Belastung (Fr. 800.00) sich die Steueranteile der Töchter als Folge der wegen der nunmehr geltenden alternierenden Obhut (deutlich) tieferen Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulagen, vgl. vorstehende E. 4.1) vermindern (bei C. von Fr. 170.00 auf Fr. 120.00 und bei D. von Fr. 150.00 auf Fr. 100.00) und sich der Steueranteil der Beklagten kompensatorisch von Fr. 480.00 auf Fr. 580.00 erhöht. Gesamthaft bleiben die Existenzminima aller Beteiligten bei Fr. 9'901.00 (Kläger neu Fr. 3'464.00; Beklagte neu Fr. 3'871.00; C. neu Fr. 1'382.00; D. neu Fr. 1'184.00). 4.6.4.4. In der vierten Phase (August 2022 bis und mit Oktober 2023) vermindert sich trotz erheblicher Verschiebung bei den Einzeleinkommen das Gesamteinkommen praktisch nicht (Reduktion von Fr. 13'421.00 [Kläger Fr. 7'856.00; Beklagte Fr. 5'165.00; Kinderzulagen 2 x Fr. 200.00] auf Fr. 13'379.00 [Kläger Fr. 6'599.00; Beklagte Fr. 6'380.00; Kinderzulagen 2 x Fr. 200.00]). Allerdings ergibt sich innerhalb des beklagtischen Haushalts eine Veränderung dahingehend, dass sich die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge erneut reduzieren, weil sich – wegen der Veränderung der Einzeleinkommen – neu auch die Beklagte am Kinderunterhalt beteiligen muss. Insgesamt verharren die Existenzminima bei Fr. 9'901.00 (Kläger weiterhin Fr. 3'464.00; Beklagte, C. und D. zufolge veränderter Steueranteile neu Fr. 3'941.00, Fr. 1'342.00 bzw. Fr. 1'154.00). 4.6.4.5. Die einzigen Veränderungen der fünften Phase (ab November 2023) gegenüber der Vorperiode sind in der Erhöhung des Grundbetrags bei D. von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00 sowie deren Steueranteils von Fr. 70.00 auf Fr. 80.00 bei kompensatorischer Reduktion um Fr. 10.00 auf Seiten der Beklagten zu erblicken, sodass sich – bei gleichen Gesamteinkommen – die Existenzminima auf Fr. 10'101.00 erhöhen (Kläger und C. weiterhin Fr. 3'464.00 bzw. Fr. 1'342.00; Beklagte und D. neu Fr. 3'931.00 bzw. Fr. 1'364.00). - 34 - 4.6.4.6. Es ergeben sich folgende Überschüsse (Ü) der Gesamteinnahmen (GE) über das Total der familienrechtlichen Existenzminima (TfEM) und Anteile daran nach grossen und kleinen Köpfen (ÜAgrK bzw. ÜAklK): Mai 2021 – August 2021 – August 2022 – ab November Juli 2021 Juli 2022 Oktober 2023 2023 GE 14'639.00 13'421.00 13'379.00 13'379.00 ./. TfEM 10'101.00 9'901.00 9'901.00 10'101.00 Ü 4'538.00 3'520.00 3'478.00 3'278.00 ÜAgrK 1'513.00 1'173.00 1'159.00 1'093.00 ÜAklK 756.00 587.00 580.00 546.00 4.7. Für die Töchter resultieren folgende familienrechtliche Existenzminima zuzüglich Überschussanteile: familienrechtliches Überschuss- Total Existenzminimum anteil (gebührender Unterhalt) C. Mai 2021 bis Juli 2021 1'182.00 756.00 1'938.00 (Phase 1) August 2021 bis zur Zustellung 1'182.00 587.00 1'769.00 des Berufungsentscheids (Phase 2) danach bis Juli 2022 (Phase 3) 1'382.00 587.00 1'969.00 August bis Oktober 2023 1'342.00 580.00 1'922.00 (Phase 4) ab November 2023 (Phase 5) 1'342.00 546.00 1'888.00 D. Phase 1 984.00 756.00 1'740.00 Phase 2 984.00 587.00 1'571.00 Phase 3 1'184.00 587.00 1'771.00 Phase 4 1'154.00 580.00 1'734.00 Phase 5 1'364.00 546.00 1'910.00 4.7.1. Nachdem die Beklagte in der ersten Phase mit ihrem Einkommen von Fr. 5'165.00 nicht über eigene Einkünfte verfügte, um ihren gebührenden Unterhalt (familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'031.00 zuzüglich Überschussanteil von Fr. 1'513.00, zusammen Fr. 5'544.00) zu bestreiten, hat der Kläger mit seinem Überschuss von Fr. 3'657.00 (Fr. 9'074.00 ./. Fr. 3'904.00 ./. Fr. 1'513.00) für den ganzen Unterhalt abzüglich Kinderzulage der Töchter (Fr. 1'738.00 bei C. sowie Fr. 1'540.00 bei D.) aufzukommen. Den verbleibenden Betrag von Fr. 379.00 hat er der Beklagten als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (ab Juni 2021, vgl. vorstehende E. 4.3). Mit diesem sowie dem eigenen Einkommen von Fr. 5'165.00, zusammen Fr. 5'544.00, wird der Beklagten der gleiche "gebührende" Lebensstandard ermöglicht wie dem Kläger. - 35 - In der zweiten Phase übersteigt das Einkommen der Beklagten (weiterhin Fr. 5'165.00) deren gebührenden Unterhalt (Fr. 3'931.00 + Fr. 1'173.00) um Fr. 61.00. In diesem Umfang hat sie proportional an den Unterhalt der Kinder (Fr. 1'769.00 [53 %] bzw. Fr. 1'571.00 [47 %]) beizutragen, d.h. 32.00 an den Unterhalt von C. und Fr. 29.00 an den Unterhalt von D.. Folglich hat der Kläger einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'537.00 an C. und einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'342.00 an D., je zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich bleibt bei Fr. 800.00 gemäss angefochtenem Entscheid (vgl. vorstehende E. 2.1 letzter Absatz). 4.7.2. 4.7.2.1 Ab der dritten Phase gilt die alternierende Obhut. Demgemäss sind der Grundbetrag sowie die Überschüsse grundsätzlich bei beiden Parteien zur Hälfte einzusetzen. Die Wohnkostenanteile der Kinder sind entsprechend E. 4.6.2 des vorliegenden Entscheids beim jeweiligen Elternteil zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die Auslagen für die Krankenkasse, die übrigen Gesundheitskosten sowie die Kosten für die Hobbies, die die Beklagte – unbestrittenermassen – bestreiten soll (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.10.2). Auf klägerischer Seite ergibt sich folgendes Bild: Phase 3 Phase 4 Phase 5 Einkommen Kläger 7'856.00 6'599.00 6'599.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum 3'464.00 3'464.00 3'464.00 Kläger ./. Überschussanteil Kläger 1'173.00 1'159.00 1'093.00 Kinderzulagen (2 x 200.00) 400.00 400.00 400.00 zur Verfügung stehende Mittel nach 3'619.00 2'376.00 2'442.00 Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und des Überschussanteils des Klägers ./. Hälfte Grundbeträge C./D. 500.00 500.00 600.00 (300.00 + 200.00 bzw. 2 x 300.00) ./. Wohnkostenanteile C./D. 340.00 340.00 340.00 (2 x 170.00) ./. Anteile an Überschussanteilen* 487.00 480.00 446.00 (2 x 243.50/240.00/223.00) verbleibende Mittel nach Deckung des 2'292.00 1'056.00 1'056.00 familienrechtlichen Existenzminimums, des Überschussanteils des Klägers und der beim Kläger anfallenden Aufwendungen für die Kinder *(jeweiliger Überschuss [587.00/580.00/546.00] ./. Fr. 100.00 [Kosten für Hobbies Reiten und Schwimmen]) : 2 Auf beklagtischer Seite präsentiert sich die Lage wie folgt: Phase 3 Phase 4 Phase 5 - 36 - Einkommen Beklagte 5'165.00 6'380.00 6'380.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum 3'871.00 3'941.00 3'931.00 Beklagte ./. Überschussanteil Beklagte 1'173.00 1'159.00 1'093.00 zur Verfügung stehende Mittel nach 121.00 1'280.00 1'356.00 Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und des Überschussanteils der Beklagten ./. Hälfte Grundbeträge C./D. 500.00 500.00 600.00 (300.00 + 200.00 bzw. 2 x 300.00) ./. Wohnkostenanteile C./D. 660.00 660.00 660.00 (2 x 330.00) ./. Krankenkassenprämien 286.00 286.00 286.00 (132.00 + 154.00) ./.übrige Gesundheitskosten (2 x 30.00) 60.00 60.00 60.00 ./. Steueranteile 220.00 150.00 160.00 ./. Anteile an Überschussanteilen* 687.00 680.00 646.00 (2 x 343.50/340.00/323.00) Manko bei Deckung des - 2'292.00 - 1'056.00 - 1'056.00 familienrechtlichen Existenzminimums, des Überschussanteils der Beklagten und der bei der Beklagten anfallenden Aufwendungen für die Kinder *(jeweiliger Überschuss [587.00/580.00/546.00] ./. Fr. 100.00 [Kosten für Hobbies Reiten und Schwimmen]) : 2 zuzüglich Fr. 100.00 für die besagten Hobbies Leistet der Kläger für die Kinder an die Beklagte Fr. 2'292.00 (Phase 3) bzw. Fr. 1'056.00 (Phasen 4 und 5), verbleibt beiden Parteien nach Deckung des bei ihnen anfallenden Aufwandes für die Kinder jeweils ein gleich hoher Überschussanteil der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel über ihren familienrechtlichen Existenzminima. Der jeweilige Anteil des bei der Beklagten anfallenden Bedarfs von C. und D. stellt sich wie folgt dar: C. D. Phase 3 hälftiger Grundbetrag 300.00 200.00 Wohnkostenanteil 330.00 330.00 Krankenkassenprämien 132.00 154.00 übrige Gesundheitskosten 30.00 30.00 Steueranteil 120.00 100.00 Überschussanteil* 343.00 343.00 1'255.00 1'157.00 (52 %) (48 %) Phase 4 hälftiger Grundbetrag 300.00 200.00 Wohnkostenanteil 330.00 330.00 Krankenkassenprämien 132.00 154.00 übrige Gesundheitskosten 30.00 30.00 Steueranteil 80.00 70.00 Überschussanteil* 340.00 340.00 1'212.00 1'124.00 (52 %) (48 %) - 37 - Phase 5 hälftiger Grundbetrag 300.00 300.00 Wohnkostenanteil 330.00 330.00 Krankenkassenprämien 132.00 154.00 übrige Gesundheitskosten 30.00 30.00 Steueranteil 80.00 80.00 Überschussanteil* 323.00 323.00 1'195.00 1'217.00 (49.5 %) (50.5 %) *(jeweiliger Überschuss ./. Fr. 100.00 [Kosten für Hobbies Reiten und Schwimmen]) : 2 zuzüglich Fr. 100.00 für die besagten Hobbies 4.7.2.2 Damit hat der Kläger in der dritten Phase der Beklagten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'192.00 und Fr. 1'100.00 (= 52 % bzw. 48 % von Fr. 2'292.00) an die Töchter C. und D. zu bezahlen (zum Umstand, dass die Kinderzulagen beim Elternteil bleiben müssen, der sie bezieht, vgl. vorstehende E. 4.1). Damit kommt die Beklagte unter Berücksichtigung ihres Einkommens von Fr. 5'165.00 zu einer Lebenshaltung mit einem Überschussanteil von Fr. 1'173.00 wie der Kläger (Fr. 5'165.00 + Fr. 2'292.00 ./. Fr. 1'255.00 ./. Fr. 1'157.00 ./. Fr. 3'871.00). Hinzu kommt der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich gemäss angefochtenem Entscheid (Fr. 800.00, vgl. vorstehende E. 2.1 letzter Absatz). Der Kläger hat in der vierten Phase einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 549.00 für C. und von Fr. 507.00 für D. (= 52 % bzw. 48 % von Fr. 1'056.00) zu bezahlen. Für den restlichen Betrag von Fr. 1'280.00 (= Fr. 1'212.00 + Fr. 1'124.00 ./. Fr. 549.00 und Fr. 507.00) hat die Beklagte mit ihrem Überschuss in gleicher Höhe (Fr. 6'380.00 ./. Fr. 3'941.00 ./. Fr. 1'159.00 = Fr. 1'280.00) aufzukommen. Klarzustellen ist, dass die Beklagte so nur scheinbar in höherem Ausmass an den Kinderunterhalt beiträgt als der Kläger. Denn dieser hat über die Kinderunterhaltsbeiträge hinaus im Rahmen der alternierenden Obhut naturaliter im gleichen Umfang wie die Beklagte, aber ohne Unterhaltsbeitrag von dieser, für den Unterhalt aufzukommen (vgl. vorstehende E. 4.7.2.1). In der fünften Phase hat der Kläger schliesslich Unterhaltsbeiträge von Fr. 523.00 an C. und Fr. 533.00 an D. (49.5 % bzw. 50.5 % von Fr. 1'056.00) zu bezahlen. 4.8. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 4.3 eine Regelung getroffen, nach welchem Schlüssel sich die Parteien sich an ausserordentlich Unterhaltskosten der Kinder (vgl. Art. 286 Abs. 3 ZGB) beteiligen müssen. Während über den bis und mit Juli 2022 geltenden Schlüssel (85 % [Kläger] gegenüber 15 % [Beklagte]) zufolge ungenügenden Rechtsmittelantrags und fehlender Begründung nicht zu befinden ist (vgl. vorstehende E. 2.1), verlangt der Kläger eine Änderung des Schlüssels für die Zeit danach von 70 % (Kläger) zu 30 % (Beklagte) auf 60 % zu 40 %. Da indessen nach der - 38 - Methode der Überschussverteilung beiden Parteien ein gleicher Überschussanteil verbleibt, ist der Verteilschlüssel in Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 ZPO) auf 50 % zu 50 % zu ändern. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 6 ist auf eine Anpassung der Zahlen betreffend Existenzminima bzw. der gebührenden Bedarfe zu verzichten, weil Art. 282 Abs. 1 und Art. 301a ZPO dies nicht vorschreibt und die Bedarfszahlen ohnehin der vorstehenden Begründung entnommen werden können. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) von Fr. 4'000.00 zu drei Vierteln (Fr. 3'000.00) der Beklagten und zu einem Viertel (Fr. 1'000.00) dem Kläger aufzuerlegen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT von Fr. 3'000.00 unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für eine weitere Rechtsschrift (Berufungsantwort) kompensiert wird, und einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 bzw. § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 2'530.95 (= [Fr. 3'000.00 x 0.75 + Fr. 100.00] x 1.077) festzusetzen. Davon hat die Beklagte dem Kläger nach Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) die Hälfte, mithin Fr. 1'265.50, zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.3 (nur zweiter Satz), 5 und 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 29. Juli 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 4. 4.1. Der Gesuchsteller (Kläger) wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin (Beklagten) an den Barunterhalt der Kinder monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C.: - Fr. 1'738.00 zuzüglich Kinderzulage vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021, - 39 - - Fr. 1'537.00 zuzüglich Kinderzulage vom 1. August 2021 bis zur Zustellung des vorliegenden Berufungsentscheids, - Fr. 1'192.00 (ohne Kinderzulage) ab Zustellung des vorliegenden Berufungsentscheids bis 31. Juli 2022, - Fr. 549.00 (ohne Kinderzulage) von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2023 sowie - Fr. 523.00 (ohne Kinderzulage) ab 1. November 2023 Für D.: - Fr. 1'540.00 zuzüglich Kinderzulage vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021, - Fr. 1'342.00 zuzüglich Kinderzulage vom 1. August 2021 bis zur Zustellung des vorliegenden Berufungsentscheids, - Fr. 1'100.00 (ohne Kinderzulage) ab Zustellung des vorliegenden Berufungsentscheids bis 31. Juli 2022, - Fr. 507.00 (ohne Kinderzulage) von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2023 sowie - Fr. 533.00 (ohne Kinderzulage) ab 1. November 2023 4.3. Satz 2 [….] Ab 1. August 2022 tragen die Parteien ausserordentliche Kosten nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte. 5. Der Gesuchsteller (Kläger) wird verpflichtet der Gesuchsgegnerin (Beklagten) an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 379.00 vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2021 sowie - Fr. 800.00 vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 6. Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen: Gesuchsteller (Kläger): Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. FZ) - Mai 2021 bis Juli 2021 Fr. 9'074.00 - August 2021 bis Juli 2022 Fr. 7'856.00 - ab Juli 2022 Fr. 6'599.00 Vermögen ca. Fr. 250'000.00 Gesuchsgegnerin (Beklagte): Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. FZ) - Mai 2021 bis Juli 2022 Fr. 5'165.00 - ab August 2022 Fr. 6'380.00 Vermögen ca. Fr. 3'000.00 C.: Einkommen (Familienzulagen) Fr. 200.00 Vermögen ca. Fr. 16'000.00 D.: Einkommen (Familienzulagen) Fr. 200.00 Vermögen ca. Fr. 10'500.00 - 40 - 1.2. Im Übrigen werden ihre Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird zu einem Viertel dem Kläger mit Fr. 1'000.00 und zu drei Vierteln der Beklagten mit Fr. 3'000.00 auferlegt. Sie wird mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'000.00 verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'000.00 zu ersetzen hat. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'530.95 (inkl. MWSt), somit Fr. 1'265.50, zu ersetzen. Zustellung an: die Parteien (Vertreter, je zweifach) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 41 - - 42 - Aarau, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella