5. 5.1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge Kostenauflage an den Beklagten bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos geworden. 5.2. Der Klägerin wird für die Parteikosten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und lic. iur. Michèle Forster, Rechtsanwältin, Zürich, wird zu ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt. 5.3. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Simon Gass, Advokat, Basel, wird zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)