- Kinder: monatl. Nettoeinkommen: je Fr. 275.00 (Kinderzulagen) - 17 - 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt und ihm zufolge unentgeltlicher Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 1'670.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.